Wer in Deutschland einen Waffenschein erwerben möchte, muss ein langwieriges Prüfungsverfahren durchlaufen, an dessen Ende nicht selten die Ablehnung seines Antrags steht. Wen Einzelheiten interessieren, kann diese hier nachlesen. Auch die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Ähnliches gilt für die Fahrerlaubnis (vulgo Führerschein), die Fahrlehrererlaubnis und viele andere behördliche Genehmigungen und Konzessionen.
Ebenso ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerung) an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden, die auf den Leser der entsprechenden Bestimmung (§ 10 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz, StAG) zwar einen geradezu abschreckenden Eindruck machen mögen, die in Wirklichkeit aber nur selten eine wirksame Schranke vor unerwünschten Einbürgerungen darstellen:
„Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grundseiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.“
Vereinfacht gesagt bedeutet dies
Abgesehen von der ersten Voraussetzung sind die Einbürgerungskriterien objektiv feststellbar, wenn dies in der Praxis auch manchmal durchaus schwierig sein kann. Sind alle erfüllt, besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Das ist, soweit ich sehe, weltweit einmalig (allen Achse-Lesern, die es besser wissen, wäre ich für entsprechende Hinweise dankbar).
Einen "Anspruch" gibt es nur in Deutschland
In allen sonstigen Staaten ist die Einbürgerung Ermessenssache. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben die Einbürgerung in Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Italien und Spanien eingehend dargestellt, sind dabei aber mit keinem Wort auf den Aspekt „Anspruch“ eingegangen.
Das Bekenntnis zum Grundgesetz und die so genannte Loyalitätserklärung werden durch Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars abgegeben. Dabei erhält der Antragsteller ein ausführliches Merkblatt, das ihn über Inhalt und Bedeutung dieser Erklärung informiert (vorausgesetzt er liest und versteht es, vergleiche dazu dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg). Einigkeit besteht darüber, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis handeln darf.
Die entscheidende Frage ist daher, wie man die Ernsthaftigkeit der Erklärung feststellen kann, nachdem der so genannte Muslim-Test, der ohnehin nur in Baden-Württemberg galt, seit Mitte 2011 aufgehoben ist.
Ein Mittel besteht in der routinemäßigen Anfrage der Einbürgerungsbehörde beim jeweiligen Landesamt für Verfassungsschutz, die vor jeder Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag vorgenommen wird. Ergibt diese Anfrage tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen,
„dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“,
ist die Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen.
Die Sache mit der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
Das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes umfasst auch „die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“, insbesondere also die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Artikel 3 Absatz 2 Satz 1. Was uns heute ganz selbstverständlich erscheint, war in den Beratungen des Parlamentarischen Rates heftig umstritten. Selbst unter den vier „Müttern“ des Grundgesetzes herrschte keine Einigkeit. Letztlich verdanken wir diese Errungenschaft der Hartnäckigkeit der Kasseler Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Selbert (vergleiche auch den Film „Sternstunde ihres Lebens“ mit Iris Berben und Anna-Maria Mühe in den Hauptrollen). Heute wird zwar immer noch um das Thema „gleicher Lohn für Männer und Frauen“ gestritten und jede noch so harmlose Bemerkung zur sexuellen Belästigung hochstilisiert (#aufschrei; #MeToo). Die Missachtung der Frauen im Islam mitten unter uns hat dagegen meines Wissens noch keinen „Shitstorm“ ausgelöst.
„Die Stellung der Frau im Islam stellt alles in den Schatten, was einer Frau in einem zivilisierten Land an Diskriminierung widerfahren kann...Deshalb erstaunt es, dass seitens der sonst so unermüdlichen Kämpferinnen für die Rechte der Frauen, die keine Gelegenheit zum Demonstrieren auslassen, zur Stellung der Frau im Islam nie etwas zu hören ist.“
Ähnliches könnte man zum islamischen Antisemitismus und zur Homosexualität oder zur Apostasie (Verlassen des Islam) anführen.
Als Jürgen Todenhöfer dem Modedesigner Karl Lagerfeld wegen dessen Äußerungen zu Merkels Flüchtlingspolitik vorwarf, „muslimische Flüchtlinge auf die gleiche Stufe wie nationalsozialistische Judenmörder“ zu stellen, habe ich Herrn Todenhöfer ausführlich über den islamischen Antisemitismus seit Mohammed aufgeklärt, insbesondere über den Hadith (Ausspruch), in dem der Gründer des Islam zur vollständigen Ausrottung der Juden aufruft: „Ihr werdet die Juden bekämpfen, bis einer von ihnen hinter einem Stein Zuflucht sucht. Und dieser Stein wird rufen: 'Komm herbei! Dieser Jude hat sich hinter mir versteckt! Töte ihn!'“ Außerdem habe ich darauf hingewiesen, dass Aussagen Mohammeds für Muslime wie Befehle Allahs selbst sind, die widerspruchslos befolgt werden müssen. Denn im Koran heißt es „Wer dem Gesandten gehorcht, der hat in der Tat Allah gehorcht“ (Sure 4, 80).
„Und wenn Allah und Sein Gesandter eine Angelegenheit beschlossen haben, dann steht es einem gläubigen Mann oder einer gläubigen Frau nicht zu, in dieser Angelegenheit eine Wahl zu haben“ (Sure 33, 36).
Dies alles haben Ausländer islamischen Glaubens im Kopf, wenn sie bei uns ihre Einbürgerung beantragen. Von einer massenweisen Zurückweisung solcher Anträge wegen fehlender Ernsthaftigkeit des zwingend erforderlichen Bekenntnis zur unserer grundgesetzlichen Werteordnung ist nichts bekannt geworden.
Mal wieder in den Gottesdienst gehen?
Ich will das nicht weiter ausführen, um die verehrten Achse-Leserinnen und -Leser nicht zu langweilen. Wer mehr wissen will kann das im „Debatten-Magazin“ „The European“ nachlesen, wo es heißt:
„O.k., die Zuwanderer können sich immerhin mit jahrelanger islamistischer Gehirnwäsche herausreden. Aber wer erklärt mir die paradoxe Idiotie meiner Landsleute: Diejenigen, die vor einer totalitären, faschistischen Religion warnen, werden selbst als Faschisten beschimpft und zwar von linken Faschisten, die ihrerseits faschistische Methoden anwenden, um andere als Faschisten auszugrenzen.“
Ich kann dem Verfasser nur zustimmen, wenn er weiter schreibt:
„Bei mir bleibt Fassungslosigkeit angesichts einer Republik voller Lemminge, die mit offenen Augen über die Scharia-Klippe springen.“
Was ist zu tun? Bei einer Kanzlerin, für die der Islam zu Deutschland gehört und die als mögliches Gegenmittel empfiehlt (ab 50:20), „mal wieder in den Gottesdienst zu gehen oder bisschen bibelfester zu sein“, sehe ich da keine realistischen Ansatzpunkte. Und der neue Innenminister, auf dem eine Zeitlang vielleicht Hoffnungen beruhten, hat sich bisher als Paradebeispiel für den oft zitierten Satz erwiesen, als Tiger gesprungen und als Bettvorleger gelandet zu sein.
Bleibt wohl nur noch die Hoffnung auf die Erfüllung der Forderung, die in der Gemeinsamen Erklärung 2018 formuliert wurde und die am 16. Mai als Petition im Deutschen Bundestag eingereicht wurde:
„Sodann verlangen wir die Einsetzung einer Kommission, die der Bundesregierung schnellstmöglich Vorschläge unterbreitet, wie
- der durch die schrankenlose Migration eingetretene Kontrollverlust im Inneren des Landes beendet werden kann
- wirksame Hilfe für die tatsächlich von politischer Verfolgung und Krieg Bedrohten organisiert werden kann und wo dies idealerweise geschehen sollte.
Als Mitglieder des Gremiums können wir uns vorstellen: Udo di Fabio, Rupert Scholz, Barbara John, Seyran Ates, Hamed Abdel-Samad. Weitere Namen können folgen.“
Dazu gehört die grundlegende Reform des Asylrechts, wie sie Rupert Scholz bereits vorgezeichnet hat. Der Kontrollverlust betrifft aber auch die vollkommene Wirkungslosigkeit von Bekenntnis und Loyalitätserklärung bei der Einbürgerung. Weswegen zu den weiteren Namen, die folgen können, der von Kay Hailbronner gehören sollte.