Roger Letsch / 03.04.2018 / 11:00 / Foto: Ildar Sagdejev / 21 / Seite ausdrucken

Grundgesetz jetzt mit Nichtanwendungs-Erlass

Wenn die Gesprächsbereitschaft endet, setzt die Weisungsbefugnis ein – besonders dann, wenn die Widersprüche oder gar die Ungesetzlichkeit staatlichen Handelns offensichtlich werden. Da gibt es immer wieder ein „warum“ zu viel.

Die aufgeweckten unter den Kindern kennen und beherrschen eine Methode, ihre Eltern und Großeltern in den Wahnsinn zu treiben. Mit der wiederholten Frage „Warum?“ kann man die nämlich dazu bringen, einen Gegenstand oder eine Regel in immer kleinere Bestandteile zu zerlegen und Argumente bis zu ihrem Kern zu entkleiden. Meist enden diese Q&A-Ketten abrupt, nachdem die Kinder ihre Eltern in Widersprüche verwickeln konnten und deren Antworten nicht mehr konsistent sind. Eltern merken das und reagieren mit dem argumentativen Befreiungsschlag „Weil das so ist“, ergänzt manchmal noch um den autoritären Hinweis: „Weil ich es dir sage!“.

Nun wissen wir, dass diese kindlichen Fragen nur selten auf einen echten Erkenntnisgewinn zielen, sondern der Spaß für das Kind darin besteht, Mutter oder Vater auf Kommando Aussagen zu entlocken und ins Schwitzen zu bringen. Manche Kinder nehmen die „finale Antwort“ einfach hin – andere nicht. Das Spiel wird nämlich per Machtwort beendet, hinter dem kein Erkenntnisgewinn mehr möglich ist. Wozu dieses Beispiel, fragen Sie sich? Dieses Bild kommt mir immer dann in den Sinn, wenn ich von so manchen Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürger und Staat lese, die vor Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten ausgetragen werden. Sowohl Machtverhältnisse als auch der Geltungsanspruch sind dort ähnlich ungünstig verteilt, ähnlich wie bei „Warum“-Frageketten zwischen den Generationen. Wenn die Gesprächsbereitschaft endet, setzt die Weisungsbefugnis ein – besonders dann, wenn die Widersprüche oder gar die Ungesetzlichkeit staatlichen Handelns offensichtlich werden. Da gibt es immer wieder ein „warum“ zu viel.

In letzter Zeit, also seit etwas mehr als zehn Jahren, also etwa seit Amtsantritt unserer ewigen Kanzlerin, hört und liest man immer wieder von Bürgern – manche von ihnen nannte und nennt man despektierlich „Wutbürger“ – die sich in Artikeln, auf Demos und Parteitagen auf das Grundgesetz berufen. Das hat mehrere Gründe. Erstens sind dessen 146 Artikel mit ihren nur wenigen Abzweigungen und Verschachtelungen überwiegend mustergültig klar. Zumindest, sofern sie nicht durch nachträgliche Bauarbeiten verklausuliert wurden. Auch Laien – unter den Bürgern stellen die ja bekanntlich die Mehrheit – sind in der Lage, ihre darin niedergeschriebenen Rechte zu erkennen, und diese Tatsache war sicher von den Schöpfern des Textes beabsichtigt worden. Schon aus diesem Grund haben die Verfasser hohe Hürden für Änderungen errichtet.

Recht zu haben kann gefährlich sein

Zweitens regelt das Grundgesetz die Beziehungen zwischen dem einzelnen Bürger und dem Staat mit all seinen Entitäten. Es zieht Grenzen, die der Staat nicht überschreiten darf, wenn auch einige wichtige Definitionen fehlen oder sehr schwammig formuliert sind.

Zum dritten gibt es mit dem Bundesverfassungsgericht eine national finale Gerichtsinstanz, welche die deutsche Rechtspraxis immer in Bezug zu diesem kleinen und schlanken Gesetzbüchlein setzt. Die Tatsache, dass die Zahl der Anrufungen dieses Gerichts in den letzten Jahren zumindest gefühlt stark gestiegen ist, lässt vermuten, dass einige Bereiche des politischen Alltags sich mehr und mehr an eben diesen Grundrechten vergreifen.

Das Empfinden von Unsicherheit sorgt bei vielen Bürgern dafür, ihre Nasen nach langer Zeit einmal wieder in das Grundgesetz zu stecken, um festzustellen, ob das, was ihnen da in vielerlei Hinsicht zugemutet wird, noch den Intentionen unserer Verfassung entspricht. Und finden sich offensichtliche Rechtsbrüche, gilt häufig das Wort Voltaires, welcher feststellte, dass es gefährlich sei, recht zu haben, wenn der Staat unrecht hat.

Über Geld werden Sie im Grundgesetz kaum eine Aussage finden. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Bund dafür zuständig sei, sich um die Währung zu kümmern, was er dann im Bundesbankgesetz ja auch tut. Dort wird in der Ausgabe von 1957 in §14 (1) festgelegt, dass Banknoten das einzige, unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien. Gewiss, es gibt auch andere Zahlungsmittel, aber die sind eben nicht unbeschränkt und einzig.

Im Zuge der Einführung des Euro gab die Bundesbank diese Definition eine Ebene nach oben ab und jetzt ist es die EZB, die jedoch genau derselben Auffassung ist: „Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.“ Heißt es in Artikel 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Bargeld als Waffe gegen Willkür

Nun ist Bargeld eine höchst umstrittene Sache. Es gibt deshalb in letzter Zeit verstärkte Bemühungen, es ganz abzuschaffen. Die Frage, warum man das tun sollte, wird auf ganz unterschiedliche Weise beantwortet. Es sei nur zu unserem Besten, sagen die einen. Man könne die Steuerehrlichkeit dadurch „verbessern“ und die Kriminalität bekämpfen. Das sind jedoch schwache Argumente, denn die Steuerehrlichkeit hängt in erster Linie davon ab, ob die Steuern in ihrer Höhe als gerechtfertigt empfunden werden, und die größten Raubzüge finden heute ohnehin online statt. Auch wird es gern so dargestellt, als sei das Bargeld als solches eine Belastung und mit einem Stück Plastik wäre die Welt ein Stückchen einfacher.

Doch ich will hier nicht näher auf die Tatsache eingehen, wie stark man sich durch den Verzicht auf Bargeld abhängig macht vom Wohlwollen des Staates, der dann die Möglichkeit hätte, mit einem Federstrich und ohne Gegenwehr jede Enteignung eines Bürgers vornehmen zu lassen, die ihm gerade als zweckmäßig oder geboten erscheint.  

Ich möchte auf einen Fall verweisen, in dem das Bargeld sich als Waffe gegen eben diese Willkür erweisen würde, weshalb seine Benutzung unter fadenscheinigen Begründungen von staatlicher Seite schlicht untersagt wird.

Die GEZ ist eine der unbeliebtesten Einrichtungen in diesem Land. Immer mehr Bürger sind der Meinung, dass sie die Gebühren, die ja keine Steuern sind, aber sich wie Steuern anfühlen und ebenso durchgesetzt werden, nicht bezahlen müssen, weil sie die Angebote von ARD und ZDF nicht nutzten. Da kennt der Staat jedoch kein Pardon, die Zahlungen werden notfalls durch Pfändungen oder Beugehaft erzwungen. Bei dem einen oder anderen „GEZ-Kunden“ setzte daraufhin der zivile Ungehorsam ein und sie bestanden darauf, die 17,50 Euro Monat für Monat in Bargeld auf den Tisch des Landesfunkhauses zu zählen. Kein Zweifel, vor den Kassen der Sender wären lange Schlangen an der Tagesordnung und all die Klebers, Gauses und Maischbergers müssten neben ihren Sendepflichten auch gelegentlich Fünfcentstücke zu Röllchen bündeln. Das möchte man verhindern, weshalb zum Beispiel der Hessische Rundfunk in seinen Rundfunkstaatsvertrag in § 10 hineinschreibt, dass nur Überweisungen und Lastschrift erlaubt seien, keinesfalls jedoch Bargeld! Soweit kommt’s noch!

Finales „Basta“ im Berufungsurteil

Doch da bekanntlich Bundesrecht Landesrecht bricht (Artikel 31 GG ist mit drei Worten der kürzeste und klarste von allen) und sowohl Bundesrecht als auch EU-Recht das Primat des Bargeldes erklären, kann hier irgendwas nicht stimmen. Das dachten sich auch Norbert Häring, Wirtschaftsjournalist beim Handelsblatt und sein Anwalt Carlos A. Gebauer* und klagten vor einem hessischen Verwaltungsgericht gegen die ihrer Meinung nach unzulässige Einschränkung im Zahlungsverkehr. Ich erspare ihnen hier die meisten Antworten, die Häring und Gebauer auf ihre „Warum“-Fragen erhalten haben und verweise auf den Blog von Norbert Häring.

Interessant sind jedoch einige Formulierungen im bisher finalen „Basta“ im Berufungsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13.2.2018. Das Gericht stellte beispielsweise fest, dass Banknoten zwar allgemeines Zahlungsmittel seien, aber eben nur bei Barzahlung. Diese Feststellung ist ebenso wahr wie überflüssig. Dass zum Beispiel nur Katzen einen Katzenschwanz haben, ist eine sowohl korrekte aber auch unstrittige Feststellung, weil andere Tiere ja prinzipiell keine Katzenschwänze haben. Wenn Gerichte Weisheiten von solch entwaffnender Schlichtheit verbreiten, ist eindeutig etwas faul! Weiter heißt es in der Urteilsbegründung:

„So wie im Privatrechtsverkehr vertraglich eine andere Abrede getroffen werden kann (..), kann im öffentlich-rechtlichen – durch das Über-/Unterordnungsverhältnis geprägten –Bereich die Rechtsbeziehung zwischen (…) öffentlich-rechtlichen Institutionen und rechtsunterworfenen Bürgern eine Rechtsvorschrift ebenfalls anderes regeln und eine von der Barzahlung abweichende Zahlungsweise ausdrücklich vorschreiben, ohne dass hierdurch der Anwendungsbereich des §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG tangiert wird.“

Ich weiß ja nicht, wie meine Leser diesen Satz auffassen, aber ich greife mir unwillkürlich wie nach einer Ohrfeige an die Wange und flüstere leise „autsch“. Das Über- beziehungsweise Unterordnungsverhältnis ist damit geklärt, der Staat hat ein Machtwort gesprochen, das Gericht bestätigt dessen Autorität. Das Kind sollte jetzt mit diesem ewigen „warum“ aufhören. Vielleicht haben die Richter bemerkt, dass ihr Argument mit dem Bargeld als einzigem Bargeld nicht mehr der Wahrheitsfindung diente und die Kläger zum Lachen brachte. Nun also noch schnell ein „Basta“ hinterhergeschoben und falls dies die Diskussion nicht final beendet, kommt gleich noch ein weiteres hinterher:

Die Definition des Zahlungsmittels Bargeld durch die Bundesbankgesetze, so die hessischen Richter, könne gar nicht so gemeint sein, wie es der Kläger versteht!

Die Freiheit, das Grundgesetz umzubiegen

Der Punkt, den das Gericht hier gesetzt hat, klingt nach und wiegt tonnenschwer! Es handelt sich um nichts weniger als um die dem Staat zugebilligte Freiheit, verfassungsmäßige Grundrechte per Interpretation so umzudrehen und zu verbiegen, dass sich deren Bedeutung ins Gegenteil verkehrt. Die im Grundgesetz versammelten Artikel stellen größtenteils sogenannte Abwehrrechte dar, das bedeutet, sie sorgen dafür, dass der Staat dem Bürger nicht zu nahekommt. Bisher war das so. Jetzt ist es offensichtlich anders.

Die Bedeutung des Bargeldes im Bundesbankgesetz ist da sicher nur der Anfang einer generellen Neuinterpretation! Wer sagt eigentlich, dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes im ersten Artikel, der von der Würde des Menschen spricht, nicht jene ausgeschlossen haben, die wir für unwürdig erklären? Die Würde des Menschen mag ja unantastbar sein – aber wer sagt denn, dass jeder Mensch eine Würde hat? Weil das nicht im Grundgesetz steht, kann man das doch nach Belieben festlegen. Jedem, der zum Beispiel in der „Erklärung 2018“ seine Sorge vor unkontrollierter Massenmigration zum Ausdruck bringt, könnte man pauschal die Würde entziehen – dann fällt es moralisch auch viel leichter, Freund von Feind zu unterscheiden.

Nach der Urteilsbegründung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gilt nicht mehr, was in Bundesgesetzen geschrieben steht, sondern das, was nach Auffassung des Gerichtes damit gemeint war! Das Grundgesetz, in das der Protest wild entschlossen seine Füße stemmt und ausruft „bis hier her und nicht weiter“, wird per Definition zum unzuverlässigen Treibsand. Der Inhalt des Grundgesetzes gilt in diesem Land bereits nicht mehr als “common sense”, es gibt Menschen, die sich darauf berufen dürfen, und Menschen, denen dieses Recht abgesprochen wird.

Nun kann man natürlich argumentieren, dass es sich hier um eine Petitesse handele – die Zahlungsverpflichtung als solche steht ja gar nicht zur Disposition und der Staat versucht sich nur dagegen zur Wehr zu setzen, um von seinen renitenten Bürgern nicht übermäßig in Anspruch genommen zu werden. Aber dann könnte er ja einen mit Verwaltungsaufwand begründeten Aufschlag für Barzahlung ansetzen, was er nicht tut. Er bügelt ab und setzt Bundesrecht außer Kraft. Das dies kein Einzelfall ist, möchte ich an einem ganz anderen Beispiel zeigen, bei dem es in der Regel noch um weit mehr geht als monatlich 17,50 Euro.

Die verräterischen „Nichtanwendungserlasse“

Ein weiteres Beispiel dafür, wie der Staat durch ein unbegründetes „Basta“ eine Diskussion zu beenden pflegt – und zwar schon seit vielen Jahren – sind die sogenannten „Nichtanwendungserlasse“ des jeweiligen Bundesfinanzministers. Wenn Sie mal sehen wollen, wie ihrem Steuerberater oder Steueranwalt die Zornesröte ins Gesicht steigt, nennen Sie einfach dieses Schlagwort und beobachten die Reaktion. Worum es dabei geht? Ich konstruiere mal folgenden fiktiven Fall, um die Praxis deutlich zu machen:

Stellen Sie sich vor, sie sind Bäcker und kaufen seit Jahren ihr Mehl bei einer Mühle ein, die Ihnen dafür 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Ihr Steuerberater findet heraus, dass es im Dschungel der Umsatzsteuergesetze einen Punkt gibt, demzufolge das Mehl nur mit 7 Prozent versteuert werden müsste und auf ihre Bäckerei träfe dieser Fall zu. Sie und der Müller setzten sich zusammen und vermuten nun, dass die Steuerregelung hier fehlerhaft ist, was Ihnen und dem Müller eine gewaltige Rückzahlung zu viel gezahlter Umsatzsteuer einbrächte, sollte dies gerichtlich festgestellt werden. Sie klagen also vor dem Finanzgericht, verlieren dort jedoch. Die Finanzgerichtsbarkeit ist in Deutschland denkbar flach und bereits die nächste Instanz, der Bundesfinanzhof, ist die höchste. Sie legen also Berufung ein und der BFH gibt Ihnen in der Berufungsverhandlung tatsächlich Recht! Sowas passiert immer wieder. Ein Sieg auf ganzer Linie, sie bekommen Geld zurück! Das feiern Sie dann mit einem großen Artikel in der „Bäckerblume“, weil alle Bäcker und alle Mühlen die frohe Botschaft hören sollen.

Doch leider leider…der Finanzminister hat das BFH-Urteil mit einem „Nichtanwendungserlass“ versehen. Das bedeutet, dass es nur für Ihren Einzelfall gilt, selbst wenn es eine unzulässige Rechtspraxis anprangert und die Gesetzgebung geändert werden müsste. Jeder Bäcker, der die „Bäckerblume“ liest und nun ebenfalls erkennt, dass er zu viel Steuern zahlt, muss denselben Klageweg wie Sie gehen, um sein gutes Recht zu erlangen, obwohl dieses Recht bereits existiert. Der Finanzminister ist aber der Meinung, dass die zu viel gezahlten Steuern bei ihm besser aufgehoben sind, als bei ihren Bäckerkollegen in der Backstube.

Ich habe lange überlegt, ob mir ein besseres Wort als „Willkür“ zu dieser Praxis einfällt – leider nein. Auf bfh-urteile.de heißt es generell zum Thema Nichtanwendungserlass:

„Es gibt BFH-Urteile, die mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegt werden, d.h. die Finanzverwaltung darf das BFH-Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anwenden. Nichtanwendungserlasse werden im als BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt I (BStBl I) veröffentlicht. Nichtanwendungserlasse sind verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Der Fiskus beseitigt eine nicht genehme Steuerrechtsprechung durch eine Gesetzesänderung. Den Steuerpflichtigen bleibt – solange die Gesetzesänderung nicht greift – nur die Klage bzw. Revision, um ihr gutes Recht zu erhalten.“

Finanzminister Schäuble, unsere ehemalige „schwarze Null“, hielt es nicht für nötig, diese Praxis zu beenden. Mal schauen, was unser neuer Finanzminister Scholz zu dieser Frage zu sagen hat, meine Mail sollte ihn erreicht haben. Der Staat hat gut gewirtschaftet, kalauerte die heutige Landwirtschaftsministerin Klöckner noch im letzten Jahr. Nun, betrachtet man die aktuelle Rechtspraxis in Bezug auf Grundrechte und Steuergerechtigkeit, wird leider schnell klar, auf wessen Kosten.

Bereits das Denken kann strafbar sein

Als Vera Lengsfeld 1988 einen Artikel der DDR-Verfassung auf ein Plakat schrieb und sogar die Quelle des Textes nannte, ging sie davon aus, dass man sie dafür sicher nicht verhaften würde. Die Textstelle aus Artikel 27 lautete „Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern.“ Verhaftet hat man sie dennoch. Als Begründung diente jedoch nicht der Inhalt ihres Plakates, sondern der „Zusammenrottungsparagraph“. Sicher, Vera Lengsfeld sei allein verhaftet worden, meinte die Stasi – aber sie hätte an Zusammenrottung „gedacht“! Das genügte bereits.

So wie in der DDR Vermutungen über die Gedanken der Menschen in handfeste geheimpolizeiliche Maßnahmen und Freiheitsberaubungen mündeten, stellen unsere Gerichte heute Vermutungen über die Gedanken der Väter und Mütter unseres Grundgesetzes an und begründen mit diesen Schlussfolgerungen ihre Urteile. Alles in mir sträubt sich dagegen, die DDR-Justiz mit der der Bundesrepublik zu vergleichen und im Großen und Ganzen verbietet sich dieser Vergleich auch. Noch. Und dennoch kommt es in letzter Zeit immer häufiger zu Entscheidungen der Gerichte, deren Rechtsauffassung eher der Position des Staates zuneigt, ganz gleich, wie schwach diese sind, als die Bürger wirksam vor dem Zugriff dieses Staates zu schützen. Ich sage nur noch „NetzDG“. Die Rolle des wohlwollenden Beschützers, in der sich alle staatlichen Institutionen gern sehen, füllen sie nämlich denkbar schlecht aus. Das Versagen ist mit Händen zu greifen und allgemein bekannt.

Die offensichtlichen Rechtsbrüche im Zuge der Völkerwanderung 2015/16, nicht nur gegen Landesrecht, sondern auch gegen EU-Vereinbarungen seien hier nur erwähnt. Ebenso die trickreich eingeführte Haftung innerhalb des Euroraumes, was die Euro-Verträge eigentlich prinzipiell ausschließen. Zur Vertuschung bekommen diese Maßnahmen dann Bezeichnungen wie „Fazilität“, „Instrument“ oder „Hebel“, weil man die Begriffe „Kredit“ und „Haftung“ lieber meidet. Ebenso folgenlos bleiben die sukzessive Verschrottung der Bundeswehr, wofür die oberste Verschrotterin, Ministerin von der Leyen, auch noch mit einer weiteren Amtszeit belohnt wurde.

Die Rufe des Grundgesetzes, sich doch bitte innerhalb der von ihm gesteckten Grenzen zu bewegen, schenkt die Politik kaum noch Beachtung. So wird die Aufforderung des Verfassungsgerichtes, das Wahlverfahren zur Bundestagswahl zu reformieren, seit Jahren ignoriert. Ergebnis ist ein Bundestag, dessen Größe von Legislatur zu Legislatur weiter anschwillt – das genaue Gegenteil war die Aufgabe, die das Verfassungsgericht stellte. Vergeblich, wie sich bislang erwies.

Dem Bürger wird durch diese sich einschleichende Rechtspraxis ausgerechnet der Teil der Gesetze aus der Hand geschlagen, den er verstehen kann: Das Grundgesetz. Denn die Diskussion und jedes „warum“ kann der „übergeordnete“ Staat jederzeit durch ein gerichtliches „Basta“ beenden. Einfach weil er es kann. Oder um es mit den Worten Carlos A. Gebauers zu sagen: „Das klingt ja fast so, als würden wir uns Regeln geben und wenn uns diese Regeln dann nicht gefallen, diese für unbeachtlich erklären. Das sind ja Zustände wie in der EU.“ – Ich bin gespannt, wie die nächste Instanz, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, in der Causa „Bargeld“ entscheidet und welche Antwort unser neuer Finanzminister auf meine Frage zur Praxis der Nichtanwendungserlasse geben wird.

UPDATE

Mittwoch, 4.4.2018, 13 Uhr: Soeben erreicht mich die Antwort aus dem Finanzministerium auf meine Frage, ob sich an der Rechtspraxis der Nichtanwendungserlasse etwas ändern werde. Ich zitiere den Wortlaut:

"Ihre Anfrage können wir wie folgt beantworten: Es werden derzeit keine Überlegungen angestellt, die rechtmäßige und verfassungskonforme Praxis der sogenannten Nichtanwendungserlasse zu ändern.

Mit besten Grüßen, Ihr Presseteam"

Verfassungskonform und rechtmäßig also, erklärt das Presseteam des Ministers. Sicherlich deshalb, weil man das gar nicht anders sehen könne. Danke für diese abschließende Antwort, auch wenn ich mir schon wieder mit einem "Autsch" an die Wange greifen muss.

Hier berichtet Carlos A. Gebauer selbst über den Prozessverlauf und ordnet die Urteile anlässlich des Roland-Baader-Treffens 2018 ein. 

Dieser Beitrag erscheint auch auf Roger Letschs Blog Unbesorgt.

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Leserpost

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Klaus-Peter Kissler / 03.04.2018

Man könnte noch Vieles ergänzen: - Dass die Grundgesetzkenntnis vieler Minister und anderer Spitzenpolitiker sich auf Art. 1 Abs. 1 - ” Die Würde des Menschen ist unantastbar” zu beschränken scheint (Selbstverständlich ohne die Lehre und Rechtsprechung dazu zur Kenntnis zu nehmen) - Dass immer häufiger GG relevante Fälle an den EuGH “durchgereicht” werden. - Dass auch Richter ihr Rechtsempfinden über den Gesetzeswortlaut setzen. - Dass das im GG ausbalancierte Verhältnis der Verfassungsorgane und die Bund-Länderbeziehung ignoriert wird nach dem Motto “Wo kein Kläger, da kein Richter”. Wo sind die Verteidiger unseres Grundgesetzes?  

Henry Paul / 03.04.2018

Leider wird schon am Anfang etwas dramatisch falsch dargestellt: Dass GG hat mit den Einwohnern und Bürgern NICHTS am HUT! Das GG ist asschliesslich für die Verwaltung / Regierung/ Staat zuständig und wirksam. Es klärt konkret, was die Regierung darf oder nicht. Das GG ist nicht die Richtschnur für die Bürger—dazu waren die Verfassungen der Länder gedacht- vor allen anderen die Hessische Verfassung als erste nach 1945, nämlich 1946. Die ist bestimmend und Rechtsführend auch für alle anderen. Der Blöde Satz Bundesrecht bricht Landesrecht ist die Verkehrung von Recht, denn die Verfassungen haben Vorrang- nur, wenn die Regierung ein Verfassungsgesetz erläßt ( 2/3 Mehrheit), muss es mit den Landesverfassungen kompatibel sein- aber nicht so dass die Länderverfassungen sich dem Bund annähern, denn Regierungshandeln ist etwas anderes als Bürger-Handeln. Und dann: Verwaltungsgerichte können sagen was sie wollen… es ist eh egal. Sie sprechen immer nur im Namen der Regierung, hoheitlich! Wenn Häring ableiten will, dass er deshalb bar zahlen darf, muss er vor das Bundesverfassungsgericht gehen und der Regierung verklagen, dass sie gegen die Währung-Rechte verstößt.

Jochen Brühl / 03.04.2018

Ich bin auch ein Barzahlungskläger - gegen einen Bescheid des RBB - nach dem Vorbild des Dr. Häring. Fünfcent-stücke werden aber Slomka und Co nicht wickeln müssen, da ja nur die auf Euro lautenden Banknoten das einzig unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Es sieht so aus, dass das zuständige VG in meinem Fall das Bundesverwaltungsgericht abwartet, was ich als Richter ebenso machen würde, zumal bei der Fülle an Asylverfahren. Die Aussetzung der Vollstreckung wurde gegenüber dem Gericht zugesagt und alle sind entspannt. Es wird nur noch geklärt, wie zu zahlen ist und ich spare aktuell. Die einzige Einschränkung für mich ist die, dass ich im Falle des Obsiegens an der Bargeldkasse nicht mehr fragen kann, ob ich auch mit Karte bezahlen kann. Dass sähe irgend wie komisch aus.

Thomas Rießinger / 03.04.2018

“Alles in mir sträubt sich dagegen, die DDR-Justiz mit der der Bundesrepublik zu vergleichen und im Großen und Ganzen verbietet sich dieser Vergleich auch. Noch.” Nein. Nicht mehr.

Jens Frisch / 03.04.2018

“Ich habe lange überlegt, ob mir ein besseres Wort als „Willkür“ zu dieser Praxis einfällt – leider nein.” Vor 1500 Jahren schrieb der Philosoph Augustinus: “Nimm einem Staat das Recht, was ist er dann anderes als eine Räuberbande?” Merkel muss weg - und CDU/CSU und SPD direkt mit!

Andreas Schneider / 03.04.2018

Was die Bargeldfrage angeht, bin ich mir nicht so sicher, ob die Argumentation Härings so zutrifft. Auch in anderen öffentlich-rechtlichen Zusammenhängen wird unbare Zahlung seitens der öffentlichen Hand verlangt. Am bekanntesten ist viell. die Rechtsetzung, dass viele Bundesländer von der ihnen gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, KFZ-Zulassungen nur gegen eine Einzugsermächtigung zu gestatten. Gut, die kann man nach erreichter Zulasssung sofort wieder widerrufen. (Rechtsgrundlage sind § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuLKraftStVO) vom 12.06.2007 und § 1 des Gesetzes über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) vom 11.10.2007.) Insgesamt teile ich aber die Beobachtung des Autors, der letztendlich eine beginnende Verwahrlosung des Rechtsstaats beschreibt. Hinzufügen könnte man viele weitere Beispiele, angefangen von den - durch Richtermangel vielleicht absichtlich herbeigeführten - langen Verfahrenszeiten der Verwaltungsgerichte. Schon so wird der Rechtsstaat nachhaltig beschädigt. Am meisten ärgert mich aber gegenwärtig, dass lt. jüngerer Auskunft der Bundesregierung der Bundesinnenminister am 13. September 2015 gegenüber dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums mündlich (!) angeordnete habe, Maßnahmen der Zurückweisung an den deutschen Grenzen für Drittstaatsangehörige nicht zur Anwendung kommen zu lassen, dass es weiterhin keine schriftlichen Weisungen des BMI dazu gebe und diese Verfahrensweise weiterhin und zeitlich unbefristet gelte. Das ist nach meiner Überzeugung für den Zustand symbolhaft und nur noch lächerlich feige und erinnert an “Verantwortungsträger” in der DDR- und NS-Zeit, die auch trachteten, keine Spuren zu hinterlassen. Der Rechtsstaat wird zum “Reststaat”..

Albert Sommer / 03.04.2018

“Die im Grundgesetz versammelten Artikel stellen größtenteils sogenannte Abwehrrechte dar, das bedeutet, sie sorgen dafür, dass der Staat dem Bürger nicht zu nahekommt. Bisher war das so. Jetzt ist es offensichtlich anders.” Das ist Sinn und Zweck dieses Urteils. Nehmen wir nur theoretisch einmal an, es gäbe jemals eine Situation in diesem Land die Art. 20 (4) im (ursprünglichen) Sinn des Gesetzgebers rechtfertigen würde.  Wie würde so ein Gericht auch diesen wichtigen Artikel dann wohl umzudeuten wissen? Würde aus dem eigentlichen Wortlaut in (4): „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ dann möglicherweise: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, nur dann wenn der, der diese Ordnung beseitigen möchte, nicht der Staat selbst ist“? Dieses Urteil macht deutlich. Wenn bereits Gerichturteile getroffen werden, in denen Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat höchstrichterlich in Abwehrrechte des Staates gegen den Bürger umgedeutet werden, dann muss der dieser Staat längst mit heruntergelassenen Hosen mit dem Rücken an der Wand stehen. In einem funktionierender Rechtstaat, mir realer Gewaltenteilung wäre nämlich ein solches Urteil überhaupt nicht nicht nötig. Erziehende Gesinnungsjustiz hat bekanntlich eine lange, traurige “Tradition” in diesem Land. Diese Tradition galt -so dachte man- als überwunden. Wirklich?

Steffen Huebner / 03.04.2018

Sicher, man kann die DDR-Justiz mit der der Bundesrepublik nicht vergleichen, aber gewisse Gefälligkeiten, wenn es um die Absicherung von Regierungshandeln gegen Bürgerinteressen geht, bestehen doch und man fragt sich, wie lange man dem Untertan überhaupt noch das GG aushändigen wird. Was die Verlotterung der Bundeswehr angeht, so werfe ich Frau v. d. L. nur vor, zuviel Geld dafür ausgegeben zu haben, das hätte man auch billiger machen können. Ansonsten finde ich das schon in Ordnung, zumal man heute die Grenzen von Jedermanns- Schland sowieso nicht mehr schützen kann.

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