Henryk M. Broder / 01.01.2018 / 10:00 / Foto: Pixabay / 30 / Seite ausdrucken

Gerechtigkeit für den mutmaßlichen Täter!

Man kann es mit der Unschuldsvermutung auch zu weit treiben.

Bringt ein 15jähriger seine gleichaltrige Ex-Freundin mit Hilfe eines Küchenmessers um, reden alle von einem „mutmaßlichen Täter“. Was im Prinzip richtig ist, weil ein Verdächtiger so lange als unschuldig zu gelten hat, bis er von einem ordentlichen Gericht in einem fairen Verfahren verurteilt wurde. Aber eben nur im Prinzip.

„Unschuldig“ im Sinne des Gesetzes bedeutet nicht, dass der „mutmaßliche Täter“ die Tat, die ihm vorgeworfen wird, nicht begangen hat. Es kann auch bedeuten, dass der Täter „schuldunfähig“ ist, weil er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Das festzustellen ist Aufgabe des Gerichts. Ebenso, ob es sich um einen Mord im Sinne des Paragrafen 211 StGB oder „nur“ um einen Totschlag handelt, der in der Regel milder bestraft wird.

Wenn allerdings „der Tod eines 15jährigen Mädchens in der Pfalz“ gemeldet wird, so als wäre das Mädchen beim Klettern abgestürzt oder beim Schwimmen ertrunken, obwohl der Täter am Tatort direkt neben der Tatwaffe festgenommen wurde, dann bekommt der Zusatz „mutmaßlicher“ einen frivolen Klang.

War derjenige, dem die Tat zur Last gelegt wird, wirklich der Täter? Kann es nicht jemand anders gewesen sein? Wurde ihm die Tatwaffe womöglich untergeschoben, um ihn zu belasten? Man kennt das ja aus dem „Tatort“.

Im „mutmaßlich“ schwingt immer etwas Entlastendes mit, ebenso wie in dem Begriff „Beziehungstat“. Aber: Etwa drei Viertel aller Tötungsdelikte passieren im erweiterten familiären Umfeld, sind „Beziehungstaten“. Die Wahrscheinlichkeit, vom eigenen Mann, Freund, Vater, Verlobten umgebracht zu werden, ist viel höher als die Gefahr, ein zufälliges Treffen mit einem Wildfremden nicht zu überleben.

Ein „mutmaßlicher“ Täter, dem eine „Beziehungstat“ zur Last gelegt wird, kann auf Verständnis hoffen. Und während am Tatort Blumen niedergelegt und Kerzen angezündet werden, sich also die übliche wohlfeile und folgenlose „Betroffenheit“ ausbreitet, feilt schon irgendwo ein Sozialpädagoge an einem Gutachten, in dem von einer „posttraumatischen Belastungsstörung“ und einer „narzisstischen Kränkung“ die Rede ist, die der „mutmaßliche Täter“ erlitten und nicht verarbeitet hat.

Mit der Kultur des Landes, aus dem er „geflohen“ ist, kann die Tat nichts zu tun haben, denn dort ist „das Frauenbild von Wertschätzung geprägt“. Politisch ist für eine solche Tat sowieso niemand verantwortlich, schon gar nicht diejenigen, die „Wir bekommen Menschen geschenkt!“ gejubelt haben, ohne zu bedenken, welche Gefahren in Geschenken enthalten sein können. Bleiben also nur die Eltern des Opfers übrig. Sie hätten ihrer Tochter den Umgang mit dem jungen Mann beizeiten verbieten müssen! Auch wenn das extrem unsensibel und politisch nicht korrekt gewesen wäre.

Fehlt nur, dass man die Anklage, die irgendwann gegen den „mutmaßlichen“ Täter erhoben wird, ein wenig erweitert und die Eltern der „mutmaßlichen“ Beihilfe zu einem Tötungsdelikt mit anklagt.

Für’s erste aber gilt noch die Unschuldsvermutung, sowohl für den „mutmaßlichen“ Täter wie für die Eltern des Opfers. Das sind wir unserer Rechtskultur schuldig.

Foto: Pixabay

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Leserpost

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Rudolf George / 01.01.2018

Am wichtigsten: „keinen Generalverdacht“! Ausser natürlich gegenüber jenen, die man für fähig hält, einen Generalverdacht zu hegen.

Klaus Reichert / 01.01.2018

Ganz wichtig ist auch, was der Kirchenmann sagt: Wir dürfen uns jetzt nicht zur Unmenschlichkeit verführen lassen. Wir also. Wir haben aber doch niemanden abgeschlachtet und dies auch nicht geplant. Noch nicht einmal eine Körperverletzung oder eine verbale Attacke gehen uns durch den Kopf. Wir machen uns ganz einfach nur Gedanken darüber, was die wöchentlich sich wiederholenden Einzelfälle mit der immer gleichen Herkunftskultur der Täter zu tun haben könnten. Aber das sind wohl die schmutzigen, verbotenen Gedanken. Unmenschlichkeit eben.

Peter Wachter / 01.01.2018

Sehr geehrter Herr Broder, ich hatte ihnen einen Link an die Achse gesendet, indem hat jemand schon vor über 2 Jahren, vor solche “mutmaßlichen Taten/Täter” gewarnt, er wurde “zurück getreten”! Ihnen und ihren Kollegen ein gesundes und glückliches Neues Jahr. Schalom

A.W. Gehrold / 01.01.2018

Einverstanden. Außer : Eine Unzurechnungsfähigkeit gibt es nicht. Wie übrigens auch keine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Banane > länglich. Freiheitsstrafe > lebenslang. Und: Zurechnungsunfähigkeit. Gerne auch mal: “Unkosten”. Also: kost nix? Aber: gedeckte oder ungedeckte Kosten, das gefällt. Ein gutes Restjahr noch!!!

Hannes Mehrsmann / 01.01.2018

Sehr geehrter Herr Broder, ich habe mir das unverpixelte Bild dieses Jungen angeschaut und mit einem Bild verglichen, als ich 15 Jahre alt war. Da sieht man ganz deutlich, das die Luft schlechter geworden ist und die Haut viel viel schneller altert . Prost Neujahr

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