Unter “Allgemeine Beförderungsbedingungen des MVV vom 13.12.2015” steht unter § 4, Verhalten der Fahrgäste: “Vom Betriebspersonal oder durch örtliche Anweisung kann der Verzehr von Speisen oder Getränken untersagt werden, (3) Bei Verstoß gegen die Untersagungen nach Absatz 2 Nr. 13 und 15 hat der Fahrgast ein Betrag in Höhe von 15 Euro – für jeden Einzelfall – zu zahlen. Auch wenn die Verordnung den Münchener Verkehrsverbund betrifft, ich nehme stark an, auch in Berlin gibt es so eine Vorschrift. Dann hätte sich der Trambahnfahrer an das Gesetz gehalten, alles andere wären Lügen, bzw. Populismus.
Leserbriefe können nur am Erscheinungstag des Artikel eingereicht werden. Die Zahl der veröffentlichten Leserzuschriften ist auf 50 pro Artikel begrenzt. An Wochenenden kann es zu Verzögerungen beim Erscheinen von Leserbriefen kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.