Henryk M. Broder / 17.04.2016 / 09:09 / 1 / Seite ausdrucken

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Leserpost

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Stefan Ossenkop / 17.04.2016

Nun, wenn man mal den Gesetzestext des § 103 richtig durchliest : § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ..... fragt man sich wirklich, welche Juristen dort in den Ministerien sitzen. Können die nicht lesen ? Denn mit dem Hinweis auf “das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält” , wäre die Staatsaffäre per sofortum erledigt worden ! Ich fasse es einfach nicht ! Grüsse vom Schloss Charlottenburg

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