Thilo Sarrazin / 07.05.2018 / 06:29 / Foto: Achgut.com / 50 / Seite ausdrucken

Die Massen-Zuwanderung war Unrecht. Das ist kein Mythos.

Daniel Thym schreibt in seinem Beitrag "Der Rechtsbruch Mythos und wie man ihn widerlegt" auf der Achse des Guten: 

„Ein Grundproblem der Debatte über die Grenzschließung ist die hochkomplexe Rechtslage, wenn allein die Dublin III-Verordnung ohne Anhang nicht weniger als 15.663 (!) Worte oder 23 PDF-Seiten umfasst. Speziell die Kombination von materiellen Zuständigkeitsregeln und einem prozeduralen Überstellungsverfahren, dessen Scheitern in einen Zuständigkeitswechsel mündet, wurde vielfach falsch verstanden.“

Zu jenen, die das Recht rund um Art. 16 A GG und Dublin-III falsch verstanden haben, zählt Thym ausdrücklich den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier. Auch der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio muss aus der Sicht von Thym das Wesentliche falsch verstanden haben, denn er schrieb in seinem Gutachten für den Freistaat Bayern vom 8. Januar 2016:

„Das geltende europäische Recht nach Schengen, Dublin und Eurodac wird in nahezu systematischer Weise nicht mehr beachtet, die einschlägigen Rechtsvorschriften weisen ein erhebliches Vollzugsdefizit auf. Die an sich auf die gegenwärtige Krisenlage zugeschnittene Massenzustromrichtlinie ist ohne Funktion, weil das Prinzip der koordinierten Freiwilligkeit die Diskrepanz zwischen Aufnahmebereitschaft mancher Länder und dem Mangel an Aufnahmebereitschaft anderer Länder mit einem qualifizierten Ratsbeschluss nicht zu überbrücken vermag. Die Mängel in einem praktisch gescheiterten europäischen Einwanderungs- und Asylsystem tragen erheblich dazu bei, dass vom Nahen Osten aus über die Türkei und den Balkan bis nach Deutschland und Schweden das System geordneter Einreise und eines kontrollierten Aufenthalts jedenfalls zeitweise und bis heute anhaltend zusammengebrochen ist“.

Und noch einer, der das geltende Recht falsch verstanden hat

Ebenso muss der renommierte Staatsrechtler Prof. Karl A. Schachtschneider das einschlägige Recht falsch verstanden haben, denn in seiner Verfassungsbeschwerde vom 30. Januar 2016 heißt es: 

„Nicht nur die Zulassung der illegalen Einreise von Fremden entgegen den Gesetzen und entgegen dem Grundgesetz verletzt die Verfassungsidentität und die Souveränität der Bürger im Kern, sondern auch die Zuerkennung von Aufenthaltsrechten, insbesondere dem Flüchtlingsstatus, ohne hinreichende Prüfung, ob der Ausländer Flüchtling ist, sogar ohne Prüfung seiner Herkunft, ob er etwa Syrer ist oder nicht, und erst recht ohne Prüfung, ob der internationale Schutz im nicht auf Grund der Exklusionskriterien versagt werden muß. Deutschland sichert seine Grenzen nicht, sondern lässt beliebige Fremde ins Land, wenn diese das Wort „Asyl“ sagen, obwohl sie sich offensichtlich nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen können, weil sie durchgehend aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Drittstaat an die Grenze Deutschlands kommen, nämlich fast immer Österreich. Sie haben damit auch kein Recht auf ein Asylverfahren. Sie haben auch sonst kein Einreiserecht, weil die internationalen Schutzrechte kein Einreiserecht begründen.“

Damit haben nach Meinung von Daniel Thym mindestens drei renommierte erfahrene Professoren für Staatsrecht das geltende Recht falsch verstanden. Aber der junge Professor Thym aus Konstanz hat es richtig verstanden. Thym baut an einem Verständnismonopol, zu dem aus seiner Sicht nur ein erlauchter Kreis von Eingeweihten Zugang haben kann.

Spaziergänge mit der Pythia

Wie soll ich, Thilo Sarrazin, promovierter Volkswirt der Universität Bonn und langjähriger Ministerialbeamter in Bund und Ländern, mir da ein Urteil bilden?  

Das habe ich im Bundesfinanzministerium gelernt: In meinen dortigen Zuständigkeitsbereichen tauchten immer wieder verfassungsrechtliche Fragen auf. Damit ging ich in den achtziger Jahren zu unserem Ministerialdirektor Bruno Schmidt-Bleibtreu, damals Mitverfasser des Standard-Kommentars zum Grundgesetz. Der verwies mich meist weiter an den Leiter seines Grundsatzreferats Ministerialrat Schäfer, der quasi die Pythia des Verfassungsrechts war.

Bei unseren häufigen Spaziergängen nach dem Mittagessen am Rhein fragte ich ihn einmal nach dem Grund seiner Prognosekraft. Antwort: „Ich schaue, wie das Verfassungsgericht wahrscheinlich entscheiden wird.“ Und worauf schaut das Verfassungsgericht? „Die schauen auf den Bundesrat.“ Wie das? „Ja, das Gericht schaut nach der Mehrheitsmeinung im Land. Wenn die Bundesratsmehrheit für ein Gesetz sehr knapp war, ist eine negative Entscheidung des Verfassungsgerichts viel wahrscheinlicher als bei breiter Mehrheit.“ Ich verstand: Das war angewandter Carl Schmitt. Die letzte Rechtfertigung des Rechts liegt nicht in einer abstrakten Wahrheit, sondern sie liegt im Politischen und damit in den Machtverhältnissen. 

Die Interpretation einer unklaren Rechtslage

Nicht nur der Kampf um die Setzung des Rechts, sondern auch über seine Anwendung und Interpretation, ist ein Teil des politischen Machtkampfes. Und genauso ist es seit einigen Jahren beim Asyl-, Zuwanderungs- und Aufenthaltsrecht. Bei meinem beruflichen Umgang mit Rechtsmaterien habe ich stets gefragt, was die verständlichste, sinnvollste und vernünftigste Interpretation einer unklaren Rechtslage ist. Dieser Interpretation habe ich mich dann angeschlossen, und ich fand stets kompetente Juristen, die mich dabei fachlich unterstützten.

Wo das Recht aber unsinnig oder widersprüchlich war, musste man es ändern oder es gezielt uminterpretieren. Recht ist angewandte Politik, es hat a priori weder mit Wahrheit noch mit Vernunft zu tun. Auch Professor Thym dient bei allem persönlichen guten Willen nicht automatisch der Wahrheit, sondern ist Teil eines politischen Machtkampfes.

Das Recht muss aber auch jenen Bürgern, die keine Rechtsprofessoren sind, verlässliche Orientierung bieten, sonst kann es seine Ordnungs- und Befriedungsfunktion nicht erfüllen. 15.600 Worte in einer weitgehend unverständlichen Dublin III-Verordnung, die zudem weitgehend gar nicht angewendet wird, sind ein unwillkürlicher Beitrag zur Störung des Rechtsfriedens. Hier hört Recht auf, kommunizierbar, kritisierbar und damit vermittelbar zu sein.

Die Öffnung der Grenzen war rechtswidrig

Klar und verständlich sind dagegen die einschlägigen Aussagen im deutschen Recht. Auf der aktuellen Homepage des Bundesamts für Migration (BamF) werden sie wie folgt zusammengefasst:

“Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG). "Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz.”

Das kann jeder verstehen, und aus diesem Verständnis heraus war die Öffnung der Grenzen am 5. September 2015 rechtswidrig. Ganz unabhängig von der Rechtsfrage hat sie schweren Schaden über die Bundesrepublik gebracht ist und war verantwortungsethisch unvertretbar.

Der Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Polizeioberrat Oliver Malchow, wurde am 2. Mai 2018 im ZDF Heute-Journal zu den Vorgängen beim Polizeieinsatz in der Flüchtlingsunterkunft Ellwangen in Baden-Württemberg und zum weiteren politischen Umfeld befragt. Er äußerte zur Einreisepolitik des Bundes wörtlich: "Meine Kollegen werden an der Grenze gehindert, grenzpolizeiliche Maßnahmen durchzuführen." Das nenne ich eine Herrschaft des Unrechts und bleibe dabei. 

Thym bastelt mit der Dublin-III-Verordnung

Solche Grundsatzfragen vermeidet Thym. Er bastelt mit der Dublin-III-Verordnung und deren Status. Aber er ignoriert die Grenzen des ohnehin zweifelhaften Vorrangs des Unionsrechts, die auch das Bundesverfassungsgericht aus der Sicht von Professor Schachtschneider falsch zieht. Kein Gericht, schon gar nicht der EuGH, so seine Argumentation, der auch ich mich anschließe, kann die Souveränität Deutschlands aufheben. 

Auch das Bundesverfassungsgericht kann sich nicht eine eigene Verfassung geben. Soweit es das implizit doch tut, erweist es sich als gelehriger Schüler von Carl Schmitt und stellt den Vorrang des Politischen über das sinnvolle Verständnis des geltenden Textes des Grundgesetzes.  

Ich sehe keinen Rechtssatz des Unionsrechts, der Deutschland verpflichtet, Ausländer über die Grenze zu lassen, ausgenommen Unionsbürger. Zum Einreiserecht nimmt Thym nicht Stellung. Er verwechselt die Zuständigkeitsregelung, über die Art. 16 a Abs. 5 GG völkerrechtliche Verträge zulässt, mit einem Recht, nach Deutschland einzureisen. Das subjektive Recht auf Asylverfahren aus Art. 16 a Abs. 1 GG, das nach fragwürdiger Judikatur ein Einreiserecht gibt, greift jedenfalls nicht für Drittstaatler, die aus einem Unionsland nach Deutschland einreisen wollen, wo sie Schutz hätten beantragen können. Das stellt Art. 16 a Abs. 2 GG klar. 

Die Hoheit über die Grenzen ist ein elementarer Bestandteil der Souveränität, den kein Unionsvertrag und keine Unionsgesetzgebung aufheben kann. Das ist auch nicht geschehen. Kaum ein Unionsstaat hätte dem zugestimmt. Art. 78 AEUV (gemeinsame Asylpolitik) gibt der Union keine Ermächtigung, die Einreise von Drittstaatlern in die Mitgliedstaaten zu regeln. Die Massenzuwanderung war schweres Unrecht. Das ist kein Mythos.

Siehe zum gleichen Thema: Professor Unfug legitimiert den Rechtsbruch.

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Jürg Casanova / 07.05.2018

Es steht zu befürchten, dass Herr Prof. Thym seine juristische Paragrafenreiterei dazu benutzt, seine lieben Mitmenschen, die halt ein bisschen tumb sind, einzuschüchtern, indem er einen Wirbel von Gesetzeserlassen auf allen Ebenen von der EU über die Mitgliedstaaten bis hinunter in die Kommunen zitiert, mit grosser Kelle kräftig umrührt und hin und wieder darauf hinweist, dass die meisten ohnehin nichts verstünden. Mal abgesehen von der Arroganz einer solchen Haltung, würde ich allzu gerne sehen, wie er in seinem Gesetzesdschungel umherirren würde, wenn er dereinst, wenn Deutschland und andere europäische Länder vor dem Islam kapituliert haben, den Muslimen seinen juristischen Salat präsentieren will. Die hören ihm garantiert noch viel weniger zu als seine deutschen Landsleute. Die Muslime schmeissen nämlich mit der Einführung der Scharia seinen ganzen juristischen Ballast in den Mülleimer der Geschichte.

Dirk Jäckel / 07.05.2018

Einen Fortschritt stellen Thyms Einlassungen jedenfalls dar: Intellektuell überforderten Journalisten/Journalistinnen oder grüne/ linkssozialdemokratische/linkssozialistische Politiker/innen “argumentieren” gern mit der Genfer Flüchtlingkonvention. Entweder sind sie dann zu dumm, den gar nicht so schwierigen Text zu verstehen, oder sie lügen (ich gehe im Zweifel eher bzw. lieber von ersterer Variante aus). Es besteht nämlich ein inhaltlicher Gleichklangvon GFK und GG 16,2: Nur wer aus unmittelbarer Gefahr kommt, darf laut GFK nicht zurückgewieden werden. Thym bringt wenigstens die Sache auf den Punkt: Es geht um aushebelndes europäisches Recht. Mag sein, mag nicht sein. Aber jetzt sind wir in der Debatte wenigstens so weit, wie wir schon vor drei Jahren hätten sein können. Und wir können fragen, warum alle Nachbarländer das europäische Recht offenbar nicht so interpretieren.

R. Bühler / 07.05.2018

Für mich stellt sich seit einiger Zeit auch die Frage, mit welchem Recht unsere Politik xtausende von Menschen in unsere Sozialsysteme “implementieren”. Dieses gehört doch der Bevölkerung und nicht den Politikern. Für mich ein Betrug von immensen Ausmass welcher vielen, allem Anschein nach, gar nicht bewusst ist.

Leo Lepin / 07.05.2018

Thyms Argumentation ist kafkaesk, finde ich. Abgehoben, für den normalen vernunftbegabten Menschen unverständlich und abstrus. Paragrafen und Artikel werden gewälzt um zu erklären, dass das GG oder die Verfassung von der Behörde in Brüssel außer Kraft gesetzt werden kann. Wozu es eigentlich “Recht” gibt, steht gar nicht mehr zu Debatte.

Geert Aufderhaydn / 07.05.2018

“15.600 Worte in einer weitgehend unverständlichen Dublin III-Verordnung, die zudem weitgehend gar nicht angewendet wird, sind ein UNWILLKÜRLICHER Beitrag zur Störung des Rechtsfriedens. ”  Sehr freundlich, Herr Dr. Sarrazin, viel zu freundlich -  die Rechtschreibreform kann ich noch mit viel gutem Willen als “unwillkürliche”  Störung der Organisation der dt. Sprache bezeichnen, vielleicht noch in anderen Bereichen die Waldorfschule, den Genderismus, den bedingungslosen Grundlohn für alle, aber in gezielt vernebelnden, möglichst komplex gehaltenen Formulierungen, erstellt von den Bauingenieuren der Politik, den Staatssekretären, den wahren Könnern - da ist kein Wort zufällig, kein Zusatz ungewollt und schon mal gar nichts “unwillkürlich”. Und was den jungen Hrn. Professor angeht - wenn er nicht bewußt die Öffentlichkeit in die Irre zu führen versucht, bleibt eigentlich nur die Frage, wie er es zu einer Professur gebracht hat.

Volker Kleinophorst / 07.05.2018

Gut gekontert, Herr Sarrazin. Und man kann es auch noch (Im Gegensatz zum Text von Herrn Thym) nachvollziehen.

E.R.Rath / 07.05.2018

Staatliches Unrecht wurde schon immer durch der Regierung hörige Rechtsgelehrte sanktioniert. Das war in der DDR so, das war zu Hitlers Zeiten und auch zu Kaisers Zeiten so (willkürliche Auswahl).

Clemens Hofmeister / 07.05.2018

Soweit ich Carl Schmitt verstanden habe meint dieser nicht, dass fortlaufender Rechtsbruch zu neuem Recht führt, sondern dass fortlaufender Rechtsbruch dazu führt, dass den bisdahinigen Machhabern nach einer gewissen Zeit der Laden um die Ohren fliegen wird. Und er meint, dass dies für alle Beteiligten nicht lustig sein wird. Man wird danach Deutschland neu ausverhandeln müssen.

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