Rainer Grell / 25.12.2017 / 16:00 / Foto: The Great Dictator / 6 / Seite ausdrucken

Der wichtigste Prozess des 20. Jahrhunderts

Was war der wichtigste Prozess des 20. Jahrhunderts? Der Prozess von Nürnberg (in Wirklichkeit waren es mehrere, 13 insgesamt)? Der Auschwitzprozess in Frankfurt am Main (auch das waren mehrere)? Der Eichmann-Prozess in Jerusalem? Nein, der Prozess „gegen Hitler Adolf, ledigen Schriftsteller, und neun Mitbeschuldigte, wegen Hochverrats“ vor dem Volksgericht München I, der durch Urteil vom 1. April 1924 abgeschlossen wurde.

Diese Bewertung geht davon aus, dass ein rechtmäßiges Verfahren das Ende von Hitlers Bewegung bedeutet hätte und somit die „Machtergreifung“, der Zweite Weltkrieg und der Holocaust verhindert worden wären. Wenn man diese Annahmen akzeptiert, dann war der Hitler-Prozess in der Tat der wichtigste des 20. Jahrhunderts. Es lohnt sich deshalb, sich näher damit zu befassen.

Die folgenden Ausführungen stützen sich auf das Buch von Otto Gritschneder, Der Hitler-Prozeß und sein Richter Georg Neithardt und den Film von Bernd Fischerauer, Hitler vor Gericht , dessen Handlungen und Dialoge auf wahren Begebenheiten beruhen. Nicht zu verwechseln mit der bewegenden Dokumentation „Hitler vor Gericht. Die Geschichte von Hans Litten, in dem Hitler nicht als Angeklagter auftritt, sondern von dem jungen jüdischen Anwalt Hans Litten am 8. Mai 1931 als Zeuge vor das Berliner Landgericht zitiert wird.

In dem Verfahren vor dem Volksgericht unter dem Vorsitz von Georg Neithardt wurde in einer Weise Recht gebeugt (§ 339 Strafgesetzbuch, seinerzeit § 336), wie das selbst für die Roaring Twenties in Deutschland ungewöhnlich war.  

Da ist zunächst der Grundsatz des gesetzlichen Richters, wie er heute in Artikel 101 Absatz 1 des Grundgesetzes festgelegt ist und seinerzeit nahezu wortgleich in Artikel 105 Sätze 1 und 2 der Weimarer Reichsverfassung stand: „Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ Das Bayerische Volksgericht (zwei Berufsrichter, drei Laienrichter) in München war ein solches Ausnahmegericht.

Rechtsbeugung aus dem Bilderbuch

Die Volksgerichte waren durch Gesetz über die Einsetzung von Volksgerichten bei inneren Unruhen von1919 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1919, 365-370) eingerichtet worden. Hitler und die übrigen Beschuldigten waren „wegen Hochverrats“ angeklagt. Für derartige Verbrechen war der beim Reichsgericht in Leipzig eingerichtete „Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik“ zuständig (§ 12 Absatz 1, § 13 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922). Dieser entschied in der Besetzung von neun Richtern, wobei sechs nicht die Befähigung zum Richteramt haben mussten. Der Hitler-Putsch war übrigens der letzte Fall, der vor einem Volksgericht verhandelt wurde.

Ziel des als Marsch auf die Feldherrnhalle bekannt gewordenen Hitler-Putsches am 9. November 1923 in München war nach den Feststellungen des Urteils „die Beseitigung der nach Ansicht der Angeklagten völlig im Banne des Marxismus stehenden Reichsregierung einschließlich des Parlaments ... Die Beseitigung der bayerischen Regierung ... war nur Mittel zum Zweck. Sie sollte die wirksame Bekämpfung der Reichsregierung von Bayern aus ermöglichen.“

Bei dem Marsch erschossen die Nazi-Putschisten vier Polizisten (eine Gedenktafel an der Feldherrnhalle erinnert an Friedrich Fink, Nikolaus Hollweg, Max Schobert und Rudolf Schraut), ein Umstand der in der Sachverhaltsschilderung des Urteils mit keinem Wort erwähnt wird.

Für diesen Fall bestimmte § 1 Absatz 2 des Republikschutzgesetzes: „Ist in Verfolgung dieser Bestrebungen eine Tötung begangen oder versucht worden, so wird jeder, der zur Zeit der Tat an dieser Vereinigung oder Verabredung beteiligt war und ihre Bestrebungen kannte, mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.“ Die verhängte Strafe von fünf Jahren Festungshaft (der Staatsanwalt hatte acht Jahre beantragt) stellt daher ebenfalls eine eklatante Rechtsbeugung dar, zumal lebenslanges Zuchthaus oder gar die durchaus mögliche Todesstrafe in der Begründung der Strafzumessung nicht einmal erörtert wurde.

"Vaterländischer Geist" als milderner Umstand

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch 15 Putschisten und ein Unbeteiligter erschossen wurden (die Namen findet man hier), was im Urteil ebenfalls nicht erwähnt wird. Das Reichsstrafgesetzbuch sah zwar in § 81 für Hochverrat wahlweise Zuchthaus oder Festungshaft (Ehrenhaft) vor, nicht dagegen das Republikschutzgesetz. Unklar ist geblieben, wie sich die beiden Bestimmungen zueinander verhalten.

Unabhängig davon war die Mindeststrafe von fünf Jahren Festungshaft nach § 81 Absatz 2 nur bei „mildernden Umständen“ zulässig. Diese sah das Gericht darin, „daß die Angeklagten bei ihrem Tun von rein vaterländischem Geiste und dem edelsten selbstlosen Willen geleitet waren“. An anderer Stelle heißt es dann zwar „Beklagenswert sind die sichtbaren Folgen der Tat, der Tod und die Verwundung einer Reihe vaterlandsbegeisterter Männer“, ohne dies jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vielmehr liest man danach den erstaunlichen Satz: „All den aufgeführten Strafmilderungsgründen stehen aber auch gewichtige Straferschwerungsgründe gegenüber“, was Gritschneder zu der Bemerkung veranlasst: „Bei Straferschwerungsgründen darf denknotwendigerweise nicht wie im vorliegenden Urteil die Mindeststrafe verhängt werden.“ Das hinderte das Volksgericht natürlich nicht an dem „salto mentale“: „Bei Abwägung aller dieser Umstände sind den Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt worden. Die an sich schon vom Gesetz sehr reichlich bemessene niederste Strafgrenze von fünf Jahren Festungshaft für die Haupttäter bildet eine ausreichende Sühne ihres Verschuldens.“

Doch damit nicht genug. Auf die fünf Jahre Festungshaft wurden die vier Monate und zwei Wochen Untersuchungshaft angerechnet. Weiter hieß es dann in der Urteilsbegründung „nach Verbüßung eines weiteren Strafteils von sechs Monaten Festungshaft [wird] Bewährungsfrist für den Strafrest in Aussicht gestellt.“ Dies war schon deshalb unzulässig, weil Hitler bereits unter Bewährung stand: Das Volksgericht München I hatte ihn am 12. Januar 1922 wegen Landfriedensbruchs zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt, deren Frist bis zum 1. März 1926 dauerte. Für die während der Bewährungszeit begangene schwere Straftat des Hochverrats (mit vier Toten) konnte daher nicht noch einmal Bewährung ausgesprochen werden.

Lob von höchster Stelle für eklatante Rechtsbeugung

Und schließlich der alles entscheidende Fehler. Das Republikschutzgesetz von 1922 schrieb in § 9 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 bei Verurteilung wegen Hochverrats zwingend vor: „gegen Ausländer ist auf Ausweisung aus dem Reichsgebiete zu erkennen“. Der Diplom-Ingenieur Oskar Poebing sagte dazu nach dem Krieg in einem Spruchkammerverfahren zum Zweck der Einziehung des Nachlasses des 1941 verstorbenen Richters Neithardt folgendes aus: „Ich ging etwa in der Mitte des Verlaufs des Hitler-Prozesses persönlich zu Dr. Neithardt im Auftrag des Bayernbundes und erklärte ihm, daß es uns weniger auf eine strenge Bestrafung Hitlers ankäme, um nicht etwa einen Märtyrer aus ihm werden zu lassen, sondern dass es uns darauf ankomme, ihn aufgrund des Republikschutzgesetzes auszuweisen. Neithardt habe ihm erklärt, dass dies nicht in Betracht gezogen werden könne, und zwar mit Rücksicht darauf, daß Hitler in der deutschen Wehrmacht gekämpft habe und verwundet worden sei.“

Auf der Feier zur Verabschiedung Neithardts in den Ruhestand am 30. April 1937 verstieg sich der Vizepräsident des Oberlandesgerichts München in seiner Festansprache zu folgender Lobeshymne: „Seine (Neithardts) Tätigkeit als Vorsitzender des Volksgerichts sollte ... weltgeschichtliche Bedeutung erlangen. ... Freisprechung war nicht möglich, in harter Richterpflicht mußte das Volksgericht Adolf Hitler des Volksverrates (sic!) schuldig erkennen und gegen ihn Festungshaft aussprechen. Aber das Schlimmste wurde abgewendet. Trotz zwingender Gesetzesvorschrift lehnte das Volksgericht es ab, gegen den deutschesten der Deutschen auf Reichsverweisung zu erkennen und ihm dadurch sein weiteres Wirken im Inland unmöglich zu machen. So konnte Adolf Hitler nach verhältnismäßig kurzer Zeit seine Bewegung neu aufbauen und sie am 30. Januar 1933 zum Siege führen.“

Gritschneder kommentiert das so: „Es dürfte sich in der ganzen deutschen und bayerischen Rechtsgeschichte kein Fall finden, wo ein Richter, der eine ‚zwingende Gesetzesvorschrift‘ zugunsten des Angeklagten mißachtet, der also Rechtsbeugung begangen hat, an höchster Stelle dafür so nachhaltig gelobt wird.“

Eine Überprüfung des Urteils durch die nächsthöhere Instanz war ausgeschlossen. Artikel 20 Satz 1 des Gesetzes über die Einsetzung von Volksgerichten bestimmte: „Gegen die Urteile des Volksgerichts gibt es kein Rechtsmittel.“

Wie wäre die Weltgeschichte mit einem anderen Urteil weitergegangen?

Am 20. Dezember 1924, achteinhalb Monate nach der Verurteilung zu fünf Jahren Festungshaft, hat das Bayerische Oberste Landesgericht (eine bayerische Besonderheit, die zum 30. Juni 2006 aufgelöst wurde) Hitler auf Bewährung freigelassen, Bewährungsfrist bis 1. Oktober 1928, durch Beschluss des Landgerichts München I vom 8. April 1926 um zwei Jahre verkürzt (also bis 1. Oktober 1926). Der Leiter der Haftanstalt Landsberg hatte in seinem vom Gericht angeforderten Bericht über Hitlers Führung zusammenfassend geschrieben: „Er ist nach seiner Führung im Strafvollzug der Bewilligung einer Bewährungsfrist in besonderem Maße würdig“.

Gritschneder bewertet das Urteil so: „Hätte die bayerische Justiz Hitler entsprechend den rechtskräftigen Urteilen vom 12. Januar 1922 (wonach Hitler noch zwei Monate Gefängnis wegen Landfriedensbruchs zu verbüßen hatte) und vom 1. April 1924 (fünf Jahre Festungshaft wegen Hochverrats) seine Freiheitsstrafen ohne Teilerlaß verbüßen lassen, so wäre der Rechtsbrecher erst am 11. Januar 1929 freigekommen.

Zu diesem Zeitpunkt wäre Hitlers Gefolgschaft zerfallen und Hitlers Machtstreben erledigt gewesen. Wie die Weltgeschichte weitergegangen wäre, ist natürlich nicht konkret zu sagen, aber ein europaweites nationalsozialistisches Mord- und Vernichtungsregime, wie wir es von 1933 bis 1945 erleben und erleiden mußten, hätte es sicher nicht gegeben.“

Das bereits erwähnte Spruchkammerverfahren „gegen den Nachlaß des Georg Neithardt“ nach dem sogenannten Befreiungsgesetz (Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946) zog sich über drei Instanzen hin. In der ersten Instanz wurde Neithardt als „Hauptschuldiger“ eingestuft und sein gesamter Nachlass eingezogen. Die zweite Instanz bewerte ihn als „Belastet“ und verfügte die Einziehung von 30 Prozent seines Nachlasses. In dritter Instanz wurde das Verfahren gegen den Nachlass des Vorsitzenden des Hitler-Prozesses durch Kassationsbeschluss vom 10. Juli 1951 auf Staatskosten eingestellt.

In der Begründung heißt es unter anderem: „Heute kann man ... mit einigem Recht sagen, die Unterlassung der Ausweisung Hitlers sei die eigentliche Ursache der ganzen weiteren Entwicklung gewesen. ... Es ist nicht einmal sicher, ob die Vor­aussage sich bestätigt hätte; ... Trotzdem war die Nichtausweisung Hitlers, rein objektiv betrachtet, ein Verstoß gegen das Republikschutzgesetz. ... Das Volksgericht ... hatte die Überzeugung gewonnen, der wahre Sinn des Gesetzes verlange es, Hitler wegen seiner Kriegsdienstleistung für Deutschland als Inländer zu behandeln. Diese Überzeugung war objektiv falsch; aber da sie, wenn auch irrigerweise, dem Gesetz gerecht zu werden vermeinte, handelt es sich bei ihr um einen bloßen Rechtsirrtum, nicht um eine Beugung des Rechtes. ...“

Die entsprechende Passage im Urteil vom 1. April 1924 lautete:

„Hitler ist Deutschösterreicher. Er betrachtet sich als Deutscher. Auf einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler, der freiwillig 4½ Jahre lang im deutschen Heer Kriegsdienste leistete, der sich durch hervorragende Tapferkeit vor dem Feinde hohe Kriegsauszeichnungen erworben hat, verwundet und sonst an der Gesundheit beschädigt und vom Militär in die Kontrolle des Bezirkskommandos München I entlassen worden ist, kann nach Auffassung des Gerichts die Vorschrift des § 9 Abs. II des Republikschutzgesetzes ihrem Sinn und ihrer Zweckbestimmung nach keine Anwendung finden.“

Sympathiebekundung aus der Kultur-Schickeria

In der Bevölkerung und in der Presse fand das milde Urteil viel Zustimmung. Den Vogel der „populistischen-nationalistischen Sympathiebekundung“ (Gritschneder) schoss der Komiker Ferdinand Weisheitinger, besser bekannt als Weiß Ferdl ab („Ein Wagen von der Linie 8“). Im „Platzl“ (gegenüber dem Hofbräuhaus) trug er während des Prozesses Abend für Abend das folgende „Bänkellied“ vor:

„Deutsche Männer stehen heute

vor den Schranken des Gerichts,

mutig sie die Tat bekennen,

zu verschweigen gibt’s da nichts!

Sagt, was haben die verbrochen?

Soll es sein gar eine Schand,

wenn aus Schmach und Not will retten

man sein deutsches Vaterland?

Wollt ihr denen, die dies wagten

Für der Heimat Schutz und Wehr,

nun zum Dank dafür noch nehmen

ihre Freiheit, ihre Ehr‘?

Michel, dann, dann müßtest du dich schämen!

Laß dir solche Männer ja nicht nehmen,

denn sie zeigen frei und unbeirrt

dir den Weg, der dich zur Freiheit führt!“

Das war, wie gesagt, im März 1924. Im Oktober 1946 wurde der ehemalige Parteigenosse Weisheitinger in München entnazifiziert (unter „Amerikanische Zone“). Er wurde als „Mitläufer“ eingestuft und musste einen „Sühnebetrag“ von 2000 Reichsmark leisten. Zu seiner Entlastung konnte er nachweisen, dass er schon 1935 in Konflikt mit den nationalsozialistischen Behörden geraten und verwarnt worden war. Auch habe ihn der Propagandaminister Goebbels persönlich aufgefordert, seine „dummen Witze“ über die Partei zu unterlassen. Er habe nie mit „Heil Hitler“ gegrüßt.

Wer sich all dies vergegenwärtigt – das Skandalurteil des Münchener Volksgerichts von 1924, die Abschaffung des Rechtsstaats durch die Nazis und die Nachsicht der Nachkriegsjustiz gegenüber ihren Nazi-Kollegen – der weiß oder spürt zumindest, wie wichtig „der Kampf ums Recht“ für eine humane freiheitliche Gesellschaft ist. Wenn der Staat das Recht missachtet oder gar selbst zum Verbrecher wird, dann empfindet jeder, was in dem Film über Hans Litten so formuliert wird: „Welch ein Schock, plötzlich schutzlos zu sein.“ Oder mit den Worten von Hans Litten selbst: Das Ende der Rechtsstaatlichkeit wäre das Ende des unabhängigen freien Denkens.

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Klaus Klinner / 25.12.2017

Den deutschen Faschismus allein auf die Figur Hitler zu reduzieren greift viel zu kurz.

Jens Mayer / 25.12.2017

Vielen Dank für diese knappe und klare Darstellung des Prozesses. Aus kulturwissenschaftlicher Sicht erscheint mir folgender Zusammenhang erwähnenswert: Wodurch kam diese Rechtsbeugung zustande? Offenbar aus einer allgemeinen Stimmung, einer Mentalität, einem Zeitgeist heraus. Die Täter seien “...von rein vaterländischem Geiste und dem edelsten selbstlosen Willen geleitet ...” gewesen, so die Argumentation. Um dies ins Allgemeine, Abstrakte zu übertragen müsste man lediglich das “vaterländische” streichen. Spätestens dann drängen sich so manche Vergleiche zu heutigen Gerichtsurteilen, insbesondere zu deren offiziellen Begründungen auf. Als Gedankenspiel kann man “vaterländisch” ja z.B. durch heutige Zeitgeist-Tugenden wie “kultursensibel”, “antifaschistisch” oder dergleichen ersetzen. Mich zu der Frage zu äußern was wohl schwerer zu wiegen hat, geltendes Recht oder das was eben gerade als besonders “edle” Absicht empfunden wird, kann ich mir an dieser Stelle wohl sparen.

Jochen Lindt / 25.12.2017

Die Justiz der Weimarer Republik wollte einen anderen Staat, als den der da war.  Das trifft im Grunde auch auf die Justiz der Berliner Republik zu. Wie oft liest man bereits “...auf freien Fuß gesetzt, weil von der Staatsanwaltschaft vom Antrag auf Erlass von Haftbefehlen abgesehen wurde”.  Damals war Hitler der Gewinner, heute sind es multikriminelle Clans.  Die Erosion und Zerstörung des Weimarer Rechtstaats ging von denjenigen aus, die ihn eigentlich durchsetzen sollten.  Die Richter liessen augenzwinkend die Feinde des Rechts laufen.  Die Parallellen zu heute sind unübersehbar. (Und Nein, ich denke nicht, daß es der Prozess des Jahrhunderts war, es gab eine Tendenz in Richtung Unrecht, wäre Hitler weg gewesen, dann wäre nur Ernst Röhm ans Ruder gekommmen).

Thomas Hechinger / 25.12.2017

Ich halte es für einigermaßen schwierig, im nachhinein den Verlauf der Geschichte kennen zu wollen, wenn dieses oder jenes Ereignis nicht oder anders stattgefunden hätte. Wenn man ehrlich ist, ist dies gar nicht möglich. Wir wissen heute, daß der Aufrührer und gescheiterte Putschist von 1923 zehn Jahre später Reichskanzler wurde und als Führer des Deutschen Reiches eine Judenverfolgung, einen Weltkrieg und schließlich eine Judenvernichtung in Gang setzte. Aber das konnten die Richter von 1924 nicht wissen. Das ändert natürlich nichts daran, daß das Urteil ein Skandalurteil war. Dafür sind im Beitrag viele Belege genannt. Eine Sache jedoch überzeugt mich nicht: In unserer nach der Katastrophe des Dritten Reiches durchpazifizierten Gesellschaft kann man es nur schwer verstehen, daß soldatische Tapferkeit etwas Anerkennenswertes ist. Aber beim Hitler-Prozeß waren gerade fünfeinhalb Jahre seit dem Ende des 1. Weltkriegs vergangen. Und daß die Richter den freiwilligen Dienst im deutschen Heer und die soldatische Tapferkeit Hitlers würdigten, ist in der damaligen Sicht begreiflich. Zudem muß man wissen, daß sich das aus der Konkursmasse des Habsburger Reiches entstandene “Deutschösterreich” (so hieß das damals) 1918 als Teil der Deutschen Republik sah. Erst in den Pariser Vorortverträgen von 1919 wurde der Anschluß Deutschösterreichs an Deutschland untersagt und daraufhin die “Republik Österreich” gegründet. Dies alles hatten die Richter 1924 vor Augen. Juristisch war Österreich Ausland, aber gefühlt war es ihnen ein Teil Deutschlands. Ich kann daher begreifen, daß die Richter Hemmungen hatten, Hitler nach Österreich auszuweisen. Ob das Rechtsbeugung ist, darüber sollen die Juristen rechten. Daß es jedoch eine für die Geschichte verhängnisvolle Entscheidung war, ist unbestritten. Da sind wir eben fast hundert Jahre klüger als die Richter damals. Das eigentliche Problem ist doch, daß die junge Weimarer Republik Richter hatte, die in ihrem Namen Recht sprachen, ohne tatsächlich hinter ihr zu stehen. Sie hätten Schaden von der Republik abwenden müssen und hatten in Wahrheit Sympathie für ihre Gegner. Wäre Hitler 1924 für längere Zeit aus dem Verkehr gezogen worden, wie wäre die Geschichte weitergegangen? Das einzige, was man sagen kann: anders. Und der Beitrag von Herrn Grell unterstellt: besser. Aber das kann niemand wissen.

K.H. Münter / 25.12.2017

Wie die Geschichte weitergegangen wäre ohne Hitler ist rein spekulativ. Es gab zu Beginn der 30er Jahre z.B. den millionenfachen Mord in der Ukraine von seiten Stalins. Dabei zeigte sich die Bereitschaft Stalin’s, wenn nötig skrupellos vorzugehen. Eben dieser Stalin hatte mit dem autokratisch regierten Polen eine Rechnung aus dem Jahr 1920 offen, als polnische Truppen unter dem Marschall Pilsudski einen Teil der damals noch jungen Roten Armee unter Stalin’s Kommando besiegt und sich im Osten große Gebiete angeeignet hat, ein Konfliktfall also für zukünftige Zeiten. Und jede Regierung der Weimarer Republik erkannte die deutschen Ostgrenzen als Folge des Versailler Vertags von 1919 nicht an, auch Gustav Stresemann nicht. Krieg im Osten, eventuell von Stalin ausgelöst, lag durchaus auf der Hand. Die Weltwirtschaftskrise wäre ohne Hitler ebenso gekommen und ob nach 1933 es in einem ausgebluteten Deutschland zu einer wirtschaftlichen Erholung gekommen wäre ohne die Folgen von 1939 steht auch in den Sternen. Die massive Unterdrückung deutscher Volksgruppen in Polen und in der Tschechoslowakei hätte ebenfalls gelöst werden müssen, nur wie? Frankreich hatte daran kein Interesse, das hat schon Stresemann erkennen müssen als er hoffte, daß Frankreich ihm, sprich Deutschland, wenigstens einige kleine Zugeständnisse machen würde. Wenn man es im größeren Maßstab betrachte barg der Versailler Vertrag von 1919 bereits den Keim für einen zukünftigen Krieg. Das sahen zumindest einige hochrangige Militärs der Entente so und Vertreter der US-Regierung. Die meinten ja in 20 Jahren hätten wir wieder Krieg. Hiltler war zu der Zeit politisch relativ orientierungslos und vor allem unbedeutend. Die Geschichte ist nun einmal so gelaufen und aktuell haben wir im Land ganz spezielle Probleme. Darüber konnte man in der Achse des Guten bereits viel lesen.

Klaus Bosch / 25.12.2017

Bei dem Urteil des Volksgerichts handelt es sich genau so um ein weltgeschichtlich folgenschweres Fehlurteil, wie sie es voraussetzen und ja, basierend auf Rechtsbeugung wie Sie es herausarbeiten. Schlimmer noch, erst die Gerichtsverhandlung machte aus dem ursprünglich hauptsächlich Ludendorff-Putsch einen Hitler-Putsch. Hitler übernahm nämlich die Verantwortung, um den eigentlichen Hauptverantwortlichen, nämlich Ludendorff zu schützen. So machte die Bühne des Gerichts erst Hitler zu einer wirklich bekannten Figur über die lokale Präsenz hinaus. Auch dies war ein Ergebnis dieser Gerichtsverhandlung. Ich möchte aber auf einen anderen Punkt kommen. Meines Wissens gibt es seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung. Wenn Sie darüber recherchieren wollten, ergibt das sicher einen interessanten und erhellenden Bericht. Bestimmt bin ich nämlich nicht allein damit, in der deutschen Justiz einen Apparat zu erkennen, dessen Urteile sehr häufig als krass und skandalträchtig empfunden werden, um es vorsichtig auszudrücken.  Als Gesellschaft dürfen wir fordern, dass die Justiz für Rechtsbeugung auch wirklich in Haft genommen werden kann, zumindest viel besser als bisher. Richter, die sich über Recht erheben, sollten ausnahmslos mit harten Konsequenzen rechnen müssen!!

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