Broder darf Antisemitismus-Vorwurf
im konkreten Äußerungskontext nicht wiederholen
Die 28. Zivilkammer hat durch heute verkündetes Urteil das durch einstweilige Verfü-
gung vom 27.6.2008 ausgesprochene Verbot mit einer Einschränkung bestätigt.
Mit der genannten Verfügung war dem Beklagten die Äußerung verboten worden, die
Klägerin gebe antisemitische Statements ab. Mit der heute verkündeten Entschei-
dung wird das Verbot beschränkt: verboten ist die Äußerung danach, wenn sie wie in
dem Brief des Beklagten an die WDR-Intendantin Piel vom 5.5.2008 geschieht. Der
weitergehende Antrag der Klägerin wurde zurückgewiesen.
In dem erwähnten Brief, der auf der vom Beklagten betriebenen Internetseite
http://www.achgut.de veröffentlicht ist, heißt es:
„Jeder Kölsche Jeck mit zwei Promille im Blut würde sogar an Weiberfastnacht erkennen, das
Frau EHG eine hysterische, geltungsbedürftige Hausfrau ist, die für niemand spricht außer
für sich selbst und dabei auch nur Unsinn von sich gibt. Ihre Spezialität sind antisemitisch-
antizionistische Statements, die zur Zeit mal wieder eine kurze Konjunktur haben.“
In diesem konkreten Äußerungszusammenhang, so die Kammer, stellt der Vorwurf
keine durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung dar. Es handele sich um
ein Werturteil, bei dem die Grenze zur sog. Schmähkritik überschritten sei, so dass
die Klägerin aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts Un-
terlassung verlangen könne. Die Kammer betont dabei, dass das Persönlichkeits-
recht gegenüber der Meinungsfreiheit erst dann Vorrang hat, wenn bei einer Äuße-
rung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung
der Person im Vordergrund steht, es dem Kritiker also statt um die Sache um vor-
sätzliche Kränkung des Betroffenen geht. Maßgeblich hierfür sei in Fällen wie dem
vorliegenden, ob die streitige Äußerung Sachnähe zu einer zu Grunde liegenden
Auseinandersetzung habe. Dies sei aus dem Blickwinkel eines unbefangenen und
verständigen Durchschnittslesers zu beantworten, der mit der Materie nicht speziell
vertraut ist.
Die Äußerung ist, so die Kammer, aus dieser Perspektive nicht als Tatsachenbe-
hauptung, sondern als Werturteil zu verstehen. Der Beklagte bewerte Äußerungen
der Klägerin und stufe sie als antisemitisch ein. Der unbefangene Durchschnittsleser
nehme dabei an, dass jemand, der auf antisemitische Statements spezialisiert ist,
auch eine antisemitische Gesinnung vertritt, weil üblicherweise nur solche Personen
antisemitische Statements abgäben, die auch einer antisemitischen Geisteshaltung
anhingen.
Dabei wiegt nach den Ausführungen der Kammer der Antisemitismus-Vorwurf auf-
grund der damit verbundenen historischen Geschehnisse in der Zeit des Nationalso-
zialismus besonders schwer und ist wie kaum ein anderer geeignet, den mit dieser
Geisteshaltung in Verbindung Gebrachten in den Augen der Öffentlichkeit herabzu-
setzen.
Die für die Zulässigkeit einer derartigen Äußerung erforderliche Sachnähe ist, so die
Richter, in dem konkreten Äußerungskontext nicht gegeben, weil das Schreiben vom
5.5.2008 ausschließlich auf ein kurz zuvor stattgefundenes Interview der Klägerin in
der Sendung „Hallo Ü-Wagen“ Bezug nimmt, der Beklagte aber – bis zum maßgebli-
chen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 13.8.2008 – nicht
vorgetragen hat, dass die Klägerin in diesem Interview antisemitische Äußerungen
abgegeben habe. In dem Brief finde eine konkrete Auseinandersetzung mit Äuße-
rungen der Klägerin nicht statt. Ein möglicher Bezug des Vorwurfs zu früheren Äuße-
rungen der Klägerin sei in dem konkreten Kontext der angegriffenen Äußerung für
den Durchschnittsleser nicht erkennbar.
Die Kammer hat berücksichtigt, dass zwischen den Parteien eine auch in der Öffent-
lichkeit ausgetragene Auseinandersetzung stattfindet, in welcher beide Parteien zum
Teil auch ehrverletzende Formulierungen verwenden. Deswegen müsse sich die
Klägerin auch in erheblichem Maße Kritik wegen ihrer öffentlichen Äußerungen gefal-
len lassen. Die Grenze zur Schmähkritik dürfe allerdings auch dabei nicht überschrit-
ten werden. Danach überschreitet die Äußerung des Beklagten nach einer Gesamt-
abwägung die Grenze zulässiger Kritik, weil sie keine Bezugspunkte enthält, die eine
derart schwere Persönlichkeitsverletzung noch als angemessen erscheinen ließen.
Vielmehr steht, so die Kammer, im konkreten Kontext der Äußerung die Diffamierung
der Klägerin, nicht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund.
Mit dieser Entscheidung ist mithin die Äußerung, die Klägerin gebe antisemitische
Statements ab, nicht schlechthin verboten worden. Eine vergleichbare Äußerung mit
dem erforderlichen Sachbezug wäre danach zulässig. Ob ein solcher Sachbezug
vorliegt, kann nur im Einzelfall anhand einer konkreten, dann zu überprüfenden Äu-
ßerung beurteilt werden.
Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung zum Oberlandesgericht einlegen.
Geschäftszeichen des Landgerichts: 28 O 366/08
(Dr. Dirk Eßer)
Pressesprecher