Eva Ziessler / 16.04.2016 / 12:00 / Foto: Hannes Grobe / 11 / Seite ausdrucken

Causa Böhmermann: Sachdienliche Hinweise zur Gewaltenteilung

Nicht, dass mir das alles jetzt gerade übermäßig wichtig wäre, aber: Im Fall Böhmermann ist die Gewaltenteilung überhaupt nicht tangiert - auch wenn das immer wieder behauptet und der Bundeskanzlerin damit implizit sogar eine Art kalter Staatsstreich unterstellt wird, weil sie die Mainzer Staatsanwaltschaft ermächtigt hat, die Strafverfolgung einzuleiten.

Wie erklärt man das am besten? Die Beleidigungstatbestände sind sämtlich sogenannte absolute Antragsdelikte, was bedeutet, dass sie ohne einen Strafantrag des Verletzten überhaupt nicht verfolgt werden dürfen. Fühlt sich nun das Staatsoberhaupt eines anderen Staates durch ein Geschehen in Deutschland beleidigt, dann reicht ein Strafantrag nicht aus. Zusätzlich muss (nach § 104 a StGB) noch die Hürde der Ermächtigung der Strafverfolgungbehörden durch die Bundesregierung genommen werden. Dadurch wird die Strafverfolgung ganz offensichtlich erschwert, nicht erleichtert; und zwar weil der Gesetzgeber Vertreter anderer Staaten zwar einerseits mit einem eigens für sie reservierten Beleidigungstatbestand bauchpinseln und damit die diplomatischen Beziehungen glätten, ihnen aber deswegen nicht die Möglichkeit geben wollte, den Behördenapparat in Deutschland willkürlich mit einer Fülle von zwecklosen Strafanträgen lahmzulegen. So weit, so gut.

Weder verwerflich noch vorsinnflutlich

Und übrigens sieht man hier schon, dass das alles weder verwerflich noch “vorsintflutlich” ist und schon gar nichts mit rückwärtsgewandten Vorstellungen von “Majestätsbeleidigung” zu tun hat. Im Gegenteil: Die beiden Paragraphen im Strafgesetzbuch sind systematisch klug verzahnt und genügen durchaus zeitgenössischen Marketinganforderungen; sie erfüllen genau den angepeilten Zweck – Schaufenstergehabe nach außen mit gleichzeitiger verfahrensmäßiger Absicherung nach innen. Dass das in der Sache Böhmermann nun offenbar trotzdem nach hinten losgegangen ist, hat nichts mit dem Gesetz zu tun und alles damit, dass viele Kommentatoren die Grundprinzipien der Rechtsordnung des Landes nicht begreifen, sich aber trotzdem – und mit viel Schaum vorm Mund – dazu äußern.

So schreibt zum Beispiel Peter Huth, Chefredakteur der Berliner Zeitung (BZ):

“Als geradezu absurd vorzeitlich ist der korrespondierende Paragraf 104a, der vorschreibt, dass die Regierung nach einem Strafbegehren des sich beleidigt Fühlenden darüber entscheiden muss, ob es zu Ermittlungen kommt oder nicht. Das ist aber nicht die Aufgabe der Exekutive, sondern die der Judikative, also der Staatsanwaltschaften und Gerichte.”

Huth erklärt uns, dass die Strafverfolgung “nicht die Aufgabe der Exekutive, sondern die der Judikative, also der Staatsanwaltschaften und Gerichte” sei. Das ist nun doppelt und dreifach falsch. Die Strafverfolgung ist zwar die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, aber die Staatsanwaltschaft ist nun gerade nicht Teil der Judikative, sondern Teil der Exekutive. Die Strafverfolgung ist nicht Aufgabe der (Straf-)Gerichte. Sie sind nur zuständig für die Eröffnung und die Durchführung der Verhandlung bis zum Urteil.

Wenn man nun aber glaubt, dass die Staatsanwaltschaft zur Judikative gehört, dann muss man natürlich auch glauben, dass die Bundeskanzlerin durch ihre Ermächtigung der Staatsanwaltschaft die Gewaltenteilung durchbrochen hätte, weil damit die Exekutive in die Zuständigkeit der Judikative hineinpfuschen würde. Tatsächlich spielt sich aber alles innerhalb der Exekutive ab: Frau Merkel in iher Eigenschaft als Bundeskanzlerin sowie die Staatsanwaltschaft sind Teil der Exekutive. Staatsanwälte sind -im Gegensatz zu Richtern- Beamte und damit weisungsgebunden. Sonst kriegen sie ihre Anweisungen von ihrem vorgesetzten Staatsanwalt oder auch direkt vom (Landes-)Justizminister. In unserem speziellen Fall sieht das Gesetz eben vor, dass die Anweisung von der Bundesregierung kommt.

Der § 103 StGB ist keineswegs so unsinnig oder überflüssig wie behauptet

Die Bundeskanzlerin hat also nichts weiter getan, als der Staatsanwaltschaft zu erlauben, in dieser Sache zu ermitteln. Ob die Staatsanwaltschaft im zweiten Schritt überhaupt Anklage erheben wird, ist damit noch gar nicht gesagt. Und ob im dritten Schritt das Gericht entscheiden wird, das Hauptverfahren zu eröffnen, weiß auch keiner.

Nachsatz: Der § 103 StGB ist keineswegs so unsinnig oder überflüssig wie behauptet. Daran ändert auch der Verweis auf den “normalen” Beleidigungsparagraphen § 185 nichts, denn dabei geht es um etwas anderes: Geschützt wird das Opfer der Beleidigung als Person, während der § 103 das Opfer nicht als Person, sondern nur in seiner Funktion als Organ eines anderen Staates schützt. Also wird damit eigentlich der fremde Staat vor Verunglimpfung geschützt. Man kann die Person, die auch Staatspräsident ist und sich als Beleidigungsopfer sieht, deshalb nicht mit dem § 185 abspeisen, denn der Antrag auf Straferfolgung nach  § 103  wurde in diesem Fall eben nicht von der Person gestellt, sondern sozusagen von dem fremden Staat, vertreten durch eines seiner Organe.

Dieser Beitrag erschien zuerst auf Eva Ziesslers Blog hier.

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Leserpost

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Roland Schmiermund / 16.04.2016

Die Mainzer Staatsanwaltschaft ist weisungsgebunden. Sie “ermittlen”, weil es politisch gewollt ist, oder eben nicht, wenn es politisch nicht gewollt ist. Also wenn ein Geheimdienstler einen Widersacher ermordet, dann kann die politische Führung sagen: Keine Ermittlungen. Damit war es das.

Beatrice Hamberger / 16.04.2016

Das sind saubere Argumente. Überzeugen tun sie trotzdem nicht. Erstens erwähnt die Autorin nicht, dass Böhmermann durch Merkels grünes Licht nun ein viel höheres Strafmass erwartet, falls er verurteilt wird, als über die Privatklage. So was nennt man ans Messer liefern. Und zweitens hat Merkel die Chance verpasst, Erdogan Grenzen aufzuzeigen und sich Einmischungen in innere Angelegenheiten zu verbeten. Sie kuscht also lieber vor dem Sultan aus Ankara, statt sich hinter ihr Volk zu stellen. Das ist die Botschaft hinter dieser Formalität. Übrigens hat Merkel übersehen, dass Erdogan ihr sogar mit der privaten Strafanzeige eine Brücke gebaut hat, auf die sie sich hätte berufen können. Hoffentlich gehen den Deutschen jetzt endlich die Augen über Angela Merkel auf…

Hermann Neuburg / 16.04.2016

Ich darf noch ergänzen: Der §104a dient ja gerade dem Schutz des deutschen Staatsbürgers, dass er nicht leichtfertig durch “fremde Mächte” angeklagt werden darf. Hier allerdings muss man sich fragen, und das tut sicherlich eine sehr große Mehrheit der Deutschen: Die Bundeskanzlerin hat dreimal den Eid geschworen, Schaden vom Deutschen Volk abzuwenden, und nun sind wir wieder bei der politischen Dimension dieses Paragrafen, und die Entscheidung ist übrigens gegen die Stimmen der SPD-Minister in der Bundesregierung gefällt wurden, die Stimme der Bundeskanzlerin hat den Ausschlag gegeben. Bezogen auf den Eid, den Frau Dr. Merkel bereits dreimal abgelegt hat, mit Gottesbezug, hat sie also entschieden: Bezüglich des Wohl und der Schadensvermeidung gegenüber dem deutschen Volk hat sie also abgewogen und priorisiert: Der eine deutsche Staatsbürger ist nicht so wichtig hingegen der Zorn des ausländischen Präsidenten wiegt schwerer. Sie hat sich nicht schützend vor einen der ihren (Deutschen) gestellt sondern Partei ergriffen für den Ausländer - unabhängig davon, wie die Gerichte entscheiden. Aber nochmal: Wo kein Kläger, da ist auch kein Gericht - und die Klage hat die Kanzlerin zugelassen. Und noch etwas: Sie hat sich wieder nicht um den genauen Inhalt des Gesetzes bemüht bzw, sie hat das Gesetz geflissentlich missachtet. So steht dort eindeutig in Satz 1) ..... das (der Staatsgast) sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, .....  Es wird also eine glasklare Bedingung gestellt: Die Beleidigung muss zeitgleich stattfinden, während sich der Staatsgast eben als Staatsgast (nicht privat!!!)  in Deutschland aufhält.  Ich frage mich allen Ernstes, was es an dieser Formulierung zu interpretieren gibt? Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nicht eröffnen - aber dieses Detail verrät, wie Recht in Deutschland geschunden und missachtet wird. Die Kanzlerin hätte Herrn Erdogan nur auf diesen Tatbestand aufmerksam machen können - wollte sie aber nicht, so kann sie sich lieb Kind machen und überlässt, schäbig ist das, der Justiz, die bittere Wahrheit zu verkünden. Das ist ein wirklich mieser Schachzug von Dr. Merkel!

Frank Stricker / 16.04.2016

Richtig Frau Ziessler, wenn bei einem zweitklassigem Sender (ZDF) ein drittklassiger Möchtegern-Satiriker (Böhmermann) einen viertklassigen Despoten (Erdogan) beleidigt, dann haben wir keine Staatskrise, sondern es ist nur der sprichwörtliche “Sack Reis” umgefallen….............

Bernd Naumann / 16.04.2016

Laut Paragraph 103 ist Voraussetzung, dass der Staatsmann sich zum Zeitpunkt der Beleidigung im Inland aufhält. Dies war im konkreten Fall nicht gegeben. Insofern hätte die Zustimmung nach dem Paragraph 104 nie erteilt werden dürfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Gernot Radtke / 16.04.2016

Danke für Ihre subtilen Unterscheidungen, Frau Ziessler! Wenn ich Sie richtig verstanden habe, bleibt bis zur möglichen Eröffnung eines Hauptverfahrens, die allein der Entscheidung des Gerichts unterliegt, die Causa Böhmermann in den Händen der Exekutive, hier: einer Staatsanwaltschaft, die allerdings weisungsgebunden ist. Wer weist dann ggf. an? Merkel, der Justizminister (na, wie heißt der Kleine im Maßanzug noch?) oder der Oberstaatsanwalt? Ich habe dazu keine Vorgaben gefunden, bin allerdings auch kein Jurist. Hat Merkel den Casus vielleicht - nicht ungeschickt - in eine Sackgasse manövriert, wo er nicht mehr herauskommt und hinschimmelt, bis der § 103 StGB sowieso vom Gesetzgeber einkassiert worden ist?

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