Gastautor / 27.01.2016 / 17:00 / 9 / Seite ausdrucken

Profunde Unkenntnis des Rechts

Von Rainer Grell

In einem Kommentar zu meinem Beitrag „Die Mehrheit bin ich“, in dem ich Bundeskanzlerin Angela Merkel „Missachtung von Gesetz und Recht“ in der Flüchtlingskrise vorgeworfen habe, hat mir Kai Naumann profunde Unkenntnis des Rechts entgegen gehalten. So schmerzhaft ein solcher Vorwurf für einen Juristen auch ist, er wäre kein Grund für eine Replik. Wenn ich dennoch nochmal das Wort ergreife, so nicht aus verletzter Berufsehre oder gar aus gekränkter Eitelkeit, sondern um den Lesern (beiderlei Geschlechts) der Achse, die schwerlich ein Interesse an der Befindlichkeit eines angegriffenen Autors haben, die zutreffende Information über die einschlägige Rechtslage zukommen zu lassen.

Herr Naumann stützt seinen Vorwurf darauf, ich hätte § 18 Absatz 4 Nr.2 Alternative 2 Asylgesetz außer Acht gelassen, „da steht nämlich die Rechtsgrundlage für das Handeln der Bundesregierung“. Um den informationsüberfluteten Lesern die Recherche zu ersparen, hier der Wortlaut der betreffenden Vorschrift:

§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde

(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.

(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1.   er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2.    Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder

3.    er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1.    die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2.    das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Die für die Anwendung von § 18 Abs. 4 Nr. 2 erforderliche ministerielle Anordnung hat es nach Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 2016 jedoch nicht gegeben, so dass diese Vorschrift schon aus diesem Grunde als Rechtsgrundlage für die „Politik der offenen Grenzen“ ausscheidet. Die Bundesregierung hat sich demgemäß auch nie auf sie berufen.

Die Rechtslage für Asylbewerber und Flüchtlinge ist deshalb kompliziert und unübersichtlich, weil deutsches Recht (Grundgesetz und einfaches Recht), Völkerrecht und EU-Recht ineinander greifen. In der politischen Auseinandersetzung und deren medialen Wiedergabe werden die einschlägigen Bestimmungen und Begriffe nicht immer zutreffend verwendet.

Nach Artikel 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Was ein politisch Verfolgter ist, wird im Grundgesetz nicht definiert. Absatz 2 schließt das Asylrecht für diejenigen aus, die aus sicheren Drittstaaten kommen. Dies sind nach § 26a Asylgesetz die 27 anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz. Deutschland ist also ausnahmslos von sicheren Drittstaaten umgeben, so dass niemand sich auf Artikel 16a Abs. 1 GG berufen kann, der auf dem Landweg hierher kommt. Richtig ist allerdings, dass der fehlende Asylanspruch nicht automatisch auch die Pflicht des Staates begründet, ein Bleiberecht zu verweigern. Um dieses zu gewähren, braucht er im Rechtsstaat des Grundgesetzes jedoch eine gesetzliche Grundlage, die ihm § 18 Abs. 4 AsylG bietet, von der er aber keinen Gebrauch gemacht hat.

Absatz 5 dieser Bestimmung hätte allerdings in jedem Fall beachtet werden müssen, was nicht geschehen ist. Demzufolge ist auch die Speicherung in EURODAC, der europäischen Datenbank für Fingerabdrücke, unterblieben. Das hat dazu geführt, dass eine nicht bekannte Zahl von Flüchtlinge sich bei uns aufhält, über die die zuständigen Behörden keinerlei Kenntnisse haben.

In der politischen und rechtlichen Auseinandersetzung um die Flüchtlingsproblematik spielt neben dem Grundgesetz die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) eine entscheidende Rolle. Der in diesem völkerrechtlichen „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 28. Juli 1951, das in Deutschland seit dem 22. April 1954 gilt, verwendete Begriff des „Flüchtlings“ ist inhaltsgleich in § 3 Abs. 1 AsylG wie folgt definiert:

„(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.   aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

2.    außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

       a)   dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder

       b)    in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.“

Verfolgungsgründe nach der GFK sind also nur „Rasse“ (auf die Problematik dieses Begriffs kann in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden), „Religion“, „Nationalität“, die „politische Überzeugung“ sowie die „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“. Die Furcht vor Bürgerkrieg fällt nicht unter diese Bestimmung.

Das bedeutet allerdings nicht, dass „Bürgerkriegsflüchtlinge“ schutzlos wären. Vielmehr gilt für sie die „RICHTLINIE 2004/83/EG DES RATES vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“. Nach dieser Richtlinie genießt ein Ausländer so genannten subsidiären Schutz, dessen Voraussetzungen in § 4 Abs. 1 AsylG wie folgt beschrieben werden:

„(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.    die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

2.    Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

3.   eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“

Der „innerstaatliche bewaffnete Konflikt“ ist ein Synonym für Bürgerkrieg.

Allerdings ist damit der Weg durch den Dschungel der einschlägigen Rechtsvorschriften noch nicht zu Ende. Denn auch für Bürgerkriegsflüchtlinge existiert eine Regelung, die aus deutscher Sicht der Regelung in Artikel 16a Abs. 2 GG entspricht: die so genannte Dublin-III-Verordnung. Nach dieser „VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“, ist ein Flüchtling in dem Land der EU zu registrieren, das er zuerst betreten hat. Dies kann nach Lage der Dinge niemals Deutschland sein. In Betracht kommen in erster Linie Griechenland und Italien, außerdem noch Spanien, Malta, Kroatien, Ungarn und Bulgarien.

Anfang September 2015 „hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden, auf Rücküberstellungen von syrischen Asylbewerbern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Regelfall zu verzichten. Flüchtlinge, die bereits in anderen Dublin-Unterzeichnerstaaten angekommen waren, sind daraufhin ungehindert nach Deutschland weitergereist“ (Website der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/09/2015-09-02-fluechtlinge-dublin-verfahren.html).

Der Regierungssprecher stellte klar: "Deutschland hat Dublin nicht ausgesetzt. Es ist geltendes Recht." Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe lediglich verfahrensrechtliche Vereinfachungen vorgenommen.

Es hätte sich dafür auf das „Selbsteintrittsrecht“ nach Artikel 17 der Verordnung berufen können, was aber offenbar nicht geschehen ist. Vielmehr lautet die Entscheidung des BAMF wie folgt:

„Dublin-Verfahren syrischer Staatsangehöriger werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitestgehend faktisch nicht weiter verfolgt. Die noch nicht abgeschlossenen Verfahren werden in Deutschland bearbeitet. Es handelt sich bei der Neuregelung um eine Leitlinie des Bundesamtes, nicht um eine formal bindende Vorgabe. Bereits in der Vergangenheit hat das Bundesamt sehr genau geprüft, ob humanitäre Gründe dafür vorliegen, dass Deutschland die Asylverfahren übernehmen kann. So gab es bis Ende Juli nur 131 Überstellungen von Syrern in Rahmen der Dublin-Verordnung.“

Die Fundstelle dieser Leitlinie ist auf der Website des BAMF nicht zu finden. Wie ich einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages entnehme, hat das BAMF seine Leitlinie durch einen Twitter-Tweed bekannt gegeben; die entsprechende Seite ist aber ebenfalls nicht zu finden. Der Verfasser hat den Wortlaut der Website von PRO ASYL entnommen, dem „die offizielle Sprachregelung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)“ vorlag.

Abschließend ist noch zu erwähnen, dass die Frage der Beteiligung des Deutschen Bundestages an den bisher „einsamen Entscheidungen“ der Bundeskanzlerin erst allmählich in den Mittelpunkt der politischen Debatte rückt.

Das Schlusswort in dieser für alle Beteiligten unbefriedigenden Debatte überlasse ich dem früheren Richter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dr. Udo di Fabio, der in seinem Gutachten im Auftrag des Freistaats Bayern vom 8. Januar 2016 schreibt. „Doch um eine Feststellung kommt man auch beim besten Willen, pauschale Verantwortungszuweisungen zu vermeiden, nicht herum: Das geltende europäische Recht nach Schengen, Dublin und Eurodac wird in nahezu systematischer Weise nicht mehr beachtet, die einschlägigen Rechtsvorschriften weisen ein erhebliches Vollzugsdefizit auf.“

 

 

 

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Hinrich Mock / 27.01.2016

Selbst wenn der § 18 Abs.4 Nr.2 des Asygesetzes durch den Bundesminister des Inneren zur Anwendung gekommen wäre, dürfte dies kaum in dem vorhandenen Umfang rechtmäßig gewesen sein. Das würde ja bedeuten, daß ein Bundesminister durch Erlass sämtliche übrigen einschlägigen Rechtsnormen in eben diesem Umfang vom Tisch wischen könnte. Und das kann nicht sein, es könnte sich nur um überschaubare und definierte Ausnahmen handeln und nicht um eine pauschale Preisgabe des Hoheitsgebiets für hunderttausende unbekannte Einreisewillige. Vielen Dank, Herr Grell, für diese gute Zusammenstellung. Es gab und gibt also für die Öffnung der Grenzen tatsächlich überhaupt keine Rechtsgrundlage. Das führt zu einer grundsätzlichen Frage: Was sagt der Bundestag? In unserem demokratischen Rechtsstaat setzt NUR die Legislative Recht. Nicht die -nachrangige!- Exekutive, die an geltendes Recht gebunden ist (GG Art.20 Abs.3) und im Zweifelsfall einen Parlamentsbeschluss einholen muss, wenn sie anders handeln will. Der Bundestag müsste aus Prinzip und unabhängig vom politischen Sachverhalt dieses ihm vom Souverän übertragene exklusive Recht zur Rechtsetzung jederzeit energisch behaupten. Bei offensichtlichen Verstössen der Regierung gegen seine Beschlüsse ebenso wie bei Handlungen ohne Rechtsgrundlage bzw. Parlamentsbeschluss. Er allein hat die Macht, die Regierung zu diziplinieren. Es mag sein, dass die Kanzlerin nicht mehr alle Tassen im Schrank hat, aber die Hauptschuld an den Folgen tragen die Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

Kai Naumann / 27.01.2016

Touché. Da muss ich meinen Angriff ad personam zurücknehmen. Der Autor hat nicht nur eine - von mir polemisch bezweifelte - profunde Kenntnis des Rechts, sondern diese auch bewiesen, wobei die lesenswerte Replik sich qualitativ erheblich vom Ausgangsartikel abhebt. Eine etwa verbleibende Differenz in der juristischen Einschätzung mag eher für das juristische Seminar taugen; politische Einschätzungen waren und sind nicht Gegenstand meines damaligen oder dieses Kommentars.

Ulrich Maschmann / 27.01.2016

Hervorragend - Herr Grell - daß Sie sich angesichts des rechtlich ebenso schwachen wie oberflächlichen Angriffs des Kommentators Kai Naumann die Mühe machen, die äußerst komplexe aber zweifellos bindende Rechtslage nochmals haarklein herzuleiten. Die besondere Komplexität der maßgeblichen Vorschriften führt dazu, daß die unzähligen selbst ernannten “Flüchtlings-“Experten auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen inzwischen engagiert mitreden und vielfach das schwierige Recht durch reine Humanitätsgesichtspunkte oder banale eigene Wertungen glauben überwinden oder aushebeln zu können. Gruß - U. Maschmann

Jürgen Althoff / 27.01.2016

Bedeutet dies, dass die übrigen EU-Mitgliedsstaaten nach Auffassung des Herrn Kai Naumann gegen mindestens eines der zitierten Gesetze bzw. Konventionen verstoßen? Und wenn ja: kümmert das irgendwen - außer die Merkel-Fans? Könnte es sein, dass sich diese Länder in der Güterabwägung “innerer Friede” vs. “Befolgung aller eventuell zutreffenden internationalen Regeln” für einen Vorrang des inneren Friedens entschieden haben? Ich halte das für eine sehr humane, für uns vorbildliche, Güterabwägung.

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